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{'item': 'Ro 2019/10/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlRo 2019/10/0026 RechtssatzDas Verfahren zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde führt zur Erlassung eines Bescheides, der in bestehende subjektive Rechte der rechtsfähigen - und damit parteifähigen - Kultusgemeinde eingreift. Aus diesem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition kann die betroffene Kultusgemeinde ein subjektives Recht darauf ableiten, dass diese Aufhebung nur bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen erfolgt; sie hat daher auch das Recht, an diesem Verfahren als Partei teilzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Genehmigung der Statuten einer Kultusgemeinde nur der anerkannten Religionsgesellschaft Parteistellung zukommt (VfGH 28.2.2019, E 1874-1875/2018-12), handelt es sich dabei doch nicht um die Aberkennung einer bestehenden Rechtspersönlichkeit, sondern um die Genehmigung von - gemäß § 7 Z 2 IslamG 2015 von der Religionsgesellschaft dem Bundeskanzler vorzulegenden - Statuten einer Kultusgemeinde. Aus den Erläuterungen zu §§ 7 und 8 IslamG 2015 (vgl. ErläutRV 446 BlgNR

  1. GP 5) leuchtet klar eine gewollte Aufteilung der Außenvertretung hervor. Dementsprechend sind gemäß § 23 Abs. 2 IslamG 2015 dem Bundesminister die aufgrund der Verfassung (einer Religionsgesellschaft, s. § 6 Abs. 1 legcit.) und der Statuten (einer Kultusgemeinde, s. § 8 abs. 4 legcit.) zur Außenvertretung befugten Organe zur Kenntnis zu bringen. Es ist daher nicht zutreffend, dass sich aus der Systematik des IslamG 2015 ergibt, dass ausschließlich die Religionsgesellschaft in sämtlichen Angelegenheiten zur Wahrung der Interessen der Kultusgemeinde berechtigt bzw. verpflichtet wäre. Vielmehr manifestiert sich darin die eigene Rechtssphäre der Kultusgemeinden, die ihre Angelegenheiten auch selbst nach außen vertreten.Das Verfahren zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde führt zur Erlassung eines Bescheides, der in bestehende subjektive Rechte der rechtsfähigen - und damit parteifähigen - Kultusgemeinde eingreift. Aus diesem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition kann die betroffene Kultusgemeinde ein subjektives Recht darauf ableiten, dass diese Aufhebung nur bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen erfolgt; sie hat daher auch das Recht, an diesem Verfahren als Partei teilzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Genehmigung der Statuten einer Kultusgemeinde nur der anerkannten Religionsgesellschaft Parteistellung zukommt (VfGH 28.2.2019, E 1874-1875/2018-12), handelt es sich dabei doch nicht um die Aberkennung einer bestehenden Rechtspersönlichkeit, sondern um die Genehmigung von - gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, IslamG 2015 von der Religionsgesellschaft dem Bundeskanzler vorzulegenden - Statuten einer Kultusgemeinde. Aus den Erläuterungen zu Paragraphen 7 und 8 IslamG 2015 vergleiche ErläutRV 446 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 5) leuchtet klar eine gewollte Aufteilung der Außenvertretung hervor. Dementsprechend sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, IslamG 2015 dem Bundesminister die aufgrund der Verfassung (einer Religionsgesellschaft, s. Paragraph 6, Absatz eins, legcit.) und der Statuten (einer Kultusgemeinde, s. Paragraph 8, abs. 4 legcit.) zur Außenvertretung befugten Organe zur Kenntnis zu bringen. Es ist daher nicht zutreffend, dass sich aus der Systematik des IslamG 2015 ergibt, dass ausschließlich die Religionsgesellschaft in sämtlichen Angelegenheiten zur Wahrung der Interessen der Kultusgemeinde berechtigt bzw. verpflichtet wäre. Vielmehr manifestiert sich darin die eigene Rechtssphäre der Kultusgemeinden, die ihre Angelegenheiten auch selbst nach außen vertreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100026.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.