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{'item': 'Ro 2019/10/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2020 GeschäftszahlRo 2019/10/0030 RechtssatzMit der "Allgemeine Universitätsreife" gemäß § 51 Abs. 2 Z 16 UniversitätsG 2002 wird ein bestimmter - in § 64 Abs. 1 legcit. präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Bei der Zulassungsvoraussetzung der "Besonderen Universitätsreife" gemäß § 51 Abs. 2 Z 17 legcit. wird auf die spezifischen Erfordernisse des konkret vom Studienwerber angestrebten ordentlichen Studiums abgestellt. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge § 64 Abs. 1 legcit. durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Z 4 auch eine "Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung". Alle in § 64 Abs. 1 legcit. genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen, sagen allerdings nichts über die für das angestrebte ordentliche Studium allenfalls erforderliche Besondere Universitätsreife aus. Was die Besondere Universitätsreife anlangt, so sind gemäß § 65 Abs. 1 legcit. die in der UBV 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen. Die ergänzenden studienspezifischen Voraussetzungen verschiedener ordentlicher Studien und damit deren Zulassungserfordernis der "Besonderen Universitätsreife" ergibt sich somit aus der UBV 1998, welche für bestimmte Studienrichtungen das Erfordernis einer Zusatzprüfung oder Ergänzungsprüfung aus Latein normiert (vgl. §§ 4 Abs. 1 lit. a und 6 Abs. 2 UBV 1998), sofern der Studienwerber nicht entweder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat oder über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt (vgl. §§ 1 sowie 4 Abs. 1 und 2 UBV 1998). Schon daraus erhellt, dass mit einer Urkunde über den Abschluss eines Diplomstudiums lediglich gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 legcit. die Allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann; für die für das angestrebte ordentliche Studium geforderte Besondere Universitätsreife (Nachweis von Lateinkenntnissen) ist damit nichts gewonnen (vgl. VfGH 12.6.2018, E 1101/2018-5). Daran vermögen auch die sprachlichen Unschärfen der UBV 1998, welche erkennbar den besonders häufigen Fall der durch ein Reifeprüfungszeugnis nachgewiesenen Allgemeinen Universitätsreife besonders vor Augen hat, nichts zu ändern. Bei Berücksichtigung dieses Regelungszusammenhanges ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 lit. a UBV 1998 keineswegs auf Studienwerber, welche ihre Allgemeine Universitätsreife durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses nachgewiesen haben, beschränkt (vgl. § 6 Abs. 2 UBV 1998).Mit der "Allgemeine Universitätsreife" gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UniversitätsG 2002 wird ein bestimmter - in Paragraph 64, Absatz eins, legcit. präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Bei der Zulassungsvoraussetzung der "Besonderen Universitätsreife" gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 17, legcit. wird auf die spezifischen Erfordernisse des konkret vom Studienwerber angestrebten ordentlichen Studiums abgestellt. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge Paragraph 64, Absatz eins, legcit. durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Ziffer 4, auch eine "Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung". Alle in Paragraph 64, Absatz eins, legcit. genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen, sagen allerdings nichts über die für das angestrebte ordentliche Studium allenfalls erforderliche Besondere Universitätsreife aus. Was die Besondere Universitätsreife anlangt, so sind gemäß Paragraph 65, Absatz eins, legcit. die in der UBV 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen. Die ergänzenden studienspezifischen Voraussetzungen verschiedener ordentlicher Studien und damit deren Zulassungserfordernis der "Besonderen Universitätsreife" ergibt sich somit aus der UBV 1998, welche für bestimmte Studienrichtungen das Erfordernis einer Zusatzprüfung oder Ergänzungsprüfung aus Latein normiert vergleiche Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 6 Absatz 2, UBV 1998), sofern der Studienwerber nicht entweder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat oder über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt vergleiche Paragraphen eins, sowie 4 Absatz eins und 2 UBV 1998). Schon daraus erhellt, dass mit einer Urkunde über den Abschluss eines Diplomstudiums lediglich gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, legcit. die Allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann; für die für das angestrebte ordentliche Studium geforderte Besondere Universitätsreife (Nachweis von Lateinkenntnissen) ist damit nichts gewonnen vergleiche VfGH 12.6.2018, E 1101/2018-5). Daran vermögen auch die sprachlichen Unschärfen der UBV 1998, welche erkennbar den besonders häufigen Fall der durch ein Reifeprüfungszeugnis nachgewiesenen Allgemeinen Universitätsreife besonders vor Augen hat, nichts zu ändern. Bei Berücksichtigung dieses Regelungszusammenhanges ist der Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, UBV 1998 keineswegs auf Studienwerber, welche ihre Allgemeine Universitätsreife durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses nachgewiesen haben, beschränkt vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, UBV 1998). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100030.J01

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