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{'item': 'Ra 2019/10/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlRa 2019/10/0032 RechtssatzBei den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Mindestsicherungswerberin laufend intensiv um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühung nachzuweisen habe, handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um einen konkretisierten Hinweis der Behörde auf die in § 7 Abs. 1 Oö. MSG 2011 gesetzlich vorgesehene Bemühungspflicht der Mindestsicherungswerberin. Dieser - ausdrücklich als solcher bezeichnete - "Hinweis" befindet sich demgemäß nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides. Bei diesem konkretisierten Hinweis auf die Bemühungspflicht handelt es sich daher um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch, weswegen durch die Abweisung der Beschwerde durch das VwG, der diesbezügliche Hinweisteil des angefochtenen Bescheides auch nicht "bestätigt" werden konnte. Ein die Beschwerde abweisender Spruch ist inhaltlich nämlich so zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Die angefochtene Entscheidung enthält keinen rechtskraftfähigen Abspruch über die Verpflichtung der Mindestsicherungswerberin zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung.Bei den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Mindestsicherungswerberin laufend intensiv um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühung nachzuweisen habe, handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um einen konkretisierten Hinweis der Behörde auf die in Paragraph 7, Absatz eins, Oö. MSG 2011 gesetzlich vorgesehene Bemühungspflicht der Mindestsicherungswerberin. Dieser - ausdrücklich als solcher bezeichnete - "Hinweis" befindet sich demgemäß nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides. Bei diesem konkretisierten Hinweis auf die Bemühungspflicht handelt es sich daher um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch, weswegen durch die Abweisung der Beschwerde durch das VwG, der diesbezügliche Hinweisteil des angefochtenen Bescheides auch nicht "bestätigt" werden konnte. Ein die Beschwerde abweisender Spruch ist inhaltlich nämlich so zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken vergleiche VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Die angefochtene Entscheidung enthält keinen rechtskraftfähigen Abspruch über die Verpflichtung der Mindestsicherungswerberin zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100032.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.