RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2020 GeschäftszahlRo 2019/10/0035 RechtssatzMit der Novelle LGBl. Nr. 2/2018 erfolgte eine Neuregelung der anzuwendenden Mindeststandards in § 8 Abs. 2 Wr MSG 2010. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung der Z 5 - vergleichbare Regelungen enthalten die Z 3 und 6 - des Abs. 2 sowie ausweislich der Erläuterungen (vgl. Beilage 23/2017, LG-02972-2017-0001, S. 7
- f)liegt der Regelung die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, den ua. in einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befindlichen Personen - im Sinne der Verwirklichung eines "Anreiz- und Belohnungssystems" - den jeweils in Betracht kommenden höheren Mindeststandard zuzuerkennen. Um den betroffenen Personen zu ermöglichen, diese Voraussetzungen zu erreichen, wird ein Übergangszeitraum ("Orientierungsphase") von maximal (argum: "Gesamtausmaß") vier Monaten festgelegt, in dem der jeweils höhere Mindeststandard zur Anwendung kommt (jeweils lit. b erster Satz der Z 3, 5 und 6). Nach den Erläuterungen steht der höhere Mindeststandard in diesem Fall jedoch lediglich bei "erstmaliger" Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes bzw. nur "einmalig" zu. Das Gesetz sieht nun weiters vor, dass sich dieses "Gesamtausmaß" von vier Monaten um Zeiten erhöht, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot iSd. lit. a der genannten Regelungen unterbreitet wird (jeweils lit. b zweiter Satz der Z 3, 5 und 6 des § 8 Abs. 2 Wr MSG 2010).Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, erfolgte eine Neuregelung der anzuwendenden Mindeststandards in Paragraph 8, Absatz 2, Wr MSG 2010. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung der Ziffer 5, - vergleichbare Regelungen enthalten die Ziffer 3 und 6 - des Absatz 2, sowie ausweislich der Erläuterungen vergleiche Beilage 23 aus 2017,, LG-02972-2017-0001, S. 7
- f)liegt der Regelung die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, den ua. in einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befindlichen Personen - im Sinne der Verwirklichung eines "Anreiz- und Belohnungssystems" - den jeweils in Betracht kommenden höheren Mindeststandard zuzuerkennen. Um den betroffenen Personen zu ermöglichen, diese Voraussetzungen zu erreichen, wird ein Übergangszeitraum ("Orientierungsphase") von maximal (argum: "Gesamtausmaß") vier Monaten festgelegt, in dem der jeweils höhere Mindeststandard zur Anwendung kommt (jeweils Litera b, erster Satz der Ziffer 3, 5 und 6). Nach den Erläuterungen steht der höhere Mindeststandard in diesem Fall jedoch lediglich bei "erstmaliger" Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes bzw. nur "einmalig" zu. Das Gesetz sieht nun weiters vor, dass sich dieses "Gesamtausmaß" von vier Monaten um Zeiten erhöht, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot iSd. Litera a, der genannten Regelungen unterbreitet wird (jeweils Litera b, zweiter Satz der Ziffer 3, 5 und 6 des Paragraph 8, Absatz 2, Wr MSG 2010). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100035.J01