RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2020 GeschäftszahlRa 2019/10/0142 RechtssatzFür den Fall, dass eine Hilfe suchende Person keine Leistungen von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen erhält und auch keine Rechtsverfolgung in Betracht kommt, sind in § 8 Abs. 3 NÖ MSG 2010 Vorkehrungen getroffen worden (vgl. ErläutIA Ltg.-515/A-1/32-2010, 23). Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ MSG 2010 steht einer Hilfe suchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu, wenn sie glaubhaft macht, von den in Abs. 2 legcit. genannten Personen keine Leistungen oder solche nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 legcit. nicht in Betracht kommt. Das VwG bejahte die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Hilfesuchenden. Bei den Eltern der Hilfesuchenden handelt es sich daher um "sonst unterhaltsverpflichtete Personen" iSd § 8 Abs. 2 NÖ MSG
- Damit ist § 8 Abs. 3 legcit. grundsätzlich anwendbar, weil dieser auf die in Abs. 2 genannten Personen abstellt, wozu die Eltern der Hilfesuchenden zählen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/10/0098; 4.7.2018, Ra/2017/10/0215 und 0216). Der Umstand, dass § 8 Abs. 3 NÖ MSG 2010 zum einen auf die in Abs. 2 legcit. genannten Angehörigen verweist, zum anderen auf Abs. 5 legcit., in dem von "Ansprüchen gegen Dritte" die Rede ist, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 NÖ MSG 2010 im Rahmen der Beurteilung der Einkommensüberschüsse im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger (Abs. 2 legcit.). Auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen stellen nämlich - im Vergleich zu der Hilfe suchenden Person selbst - "Dritte" iSd § 8 Abs. 5 NÖ MSG 2010 dar.Für den Fall, dass eine Hilfe suchende Person keine Leistungen von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen erhält und auch keine Rechtsverfolgung in Betracht kommt, sind in Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG 2010 Vorkehrungen getroffen worden vergleiche ErläutIA Ltg.-515/A-1/32-2010, 23). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG 2010 steht einer Hilfe suchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu, wenn sie glaubhaft macht, von den in Absatz 2, legcit. genannten Personen keine Leistungen oder solche nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, legcit. nicht in Betracht kommt. Das VwG bejahte die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Hilfesuchenden. Bei den Eltern der Hilfesuchenden handelt es sich daher um "sonst unterhaltsverpflichtete Personen" iSd Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG
- Damit ist Paragraph 8, Absatz 3, legcit. grundsätzlich anwendbar, weil dieser auf die in Absatz 2, genannten Personen abstellt, wozu die Eltern der Hilfesuchenden zählen vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/10/0098; 4.7.2018, Ra/2017/10/0215 und 0216). Der Umstand, dass Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG 2010 zum einen auf die in Absatz 2, legcit. genannten Angehörigen verweist, zum anderen auf Absatz 5, legcit., in dem von "Ansprüchen gegen Dritte" die Rede ist, führt nicht zur Unanwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG 2010 im Rahmen der Beurteilung der Einkommensüberschüsse im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger (Absatz 2, legcit.). Auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen stellen nämlich - im Vergleich zu der Hilfe suchenden Person selbst - "Dritte" iSd Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG 2010 dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100142.L01