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{'item': 'Ro 2019/11/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2020 GeschäftszahlRo 2019/11/0001 RechtssatzDie Abgabenbehörden sind gemäß § 12 Abs. 1 LSD-BG 2016 berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 LSD-BG 2016 zu überwachen. Dazu zählt - angesichts des uneingeschränkten Verweises auf die gesamte Bestimmung des § 22 - bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung auch die Bereitstellung dieser Unterlagen durch den Überlasser. Die Abgabenbehörden können dabei gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG 2016 vom Überlasser die Übermittlung der zum Zweck der Lohnkontrolle erforderlichen Lohnunterlagen, die (schon) vorliegen oder deren Beschaffung zumutbar ist, fordern (vgl. in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233, Rn 31, zur Vorgängerbestimmung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993). Insoweit hingegen der Beschäftiger aus eigenem über Lohnunterlagen nach § 22 Abs. 1 LSD-BG 2016 verfügen kann (wie etwa über die Arbeitszeitaufzeichnungen), können die Abgabenbehörden deren Übermittlung vom Beschäftiger fordern. Damit steht den Abgabenbehörden eine - verwaltungsstrafrechtlich bewehrte (vgl. § 27 Abs. 1 LSD-BG 2016) - Handhabe gegen eine versuchte Vereitelung der Lohnkontrolle zur Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.4.2018, Ro 2017/11/0016, zur vergleichbaren Möglichkeit des - insoweit dem § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG 2016 entsprechenden - § 7g Abs. 2 AVRAG 1993, der Vorgängerbestimmung des § 14 Abs. 2 LSD-BG 2016).Die Abgabenbehörden sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, LSD-BG 2016 berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21 und 22 LSD-BG 2016 zu überwachen. Dazu zählt - angesichts des uneingeschränkten Verweises auf die gesamte Bestimmung des Paragraph 22, - bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung auch die Bereitstellung dieser Unterlagen durch den Überlasser. Die Abgabenbehörden können dabei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG 2016 vom Überlasser die Übermittlung der zum Zweck der Lohnkontrolle erforderlichen Lohnunterlagen, die (schon) vorliegen oder deren Beschaffung zumutbar ist, fordern vergleiche in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233, Rn 31, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993). Insoweit hingegen der Beschäftiger aus eigenem über Lohnunterlagen nach Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG 2016 verfügen kann (wie etwa über die Arbeitszeitaufzeichnungen), können die Abgabenbehörden deren Übermittlung vom Beschäftiger fordern. Damit steht den Abgabenbehörden eine - verwaltungsstrafrechtlich bewehrte vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG 2016) - Handhabe gegen eine versuchte Vereitelung der Lohnkontrolle zur Verfügung vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.4.2018, Ro 2017/11/0016, zur vergleichbaren Möglichkeit des - insoweit dem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG 2016 entsprechenden - Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG 2016). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110001.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.