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{'item': 'Ro 2019/11/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlRo 2019/11/0018 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 18/2011 (MA 40 GR 2 7388/2009, LG 3586/2009, 10) handelt es sich bei dem in § 7 Abs. 4 Wr. KAG 1987 enthaltenen Verweis auf § 5 Abs. 9 leg. cit. bloß um eine "notwendige Zitatanpassung" (so auch die RV 33 BlgNR

  1. GP, 10, zu § 4 Abs. 2 KAKuG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2014). § 7 Abs. 4 Wr. KAG 1987 in der früheren Fassung verwies auf § 5 leg. cit., welcher jedoch nur das Bewilligungsverfahren für Kassenambulatorien betraf (das Errichtungsbewilligungsverfahren für alle anderen Krankenanstalten war in § 4 leg. cit. geregelt). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass mit dem Verweis in § 7 Abs. 4 Wr. KAG 1987 eine lex specialis für Kassenambulatorien geschaffen werden sollte, sondern es liegt vielmehr nahe anzunehmen, dass bloß das Zitat der alten, auf Kassenambulatorien beschränkten Bestimmung durch ein Zitat der neuen diesbezüglichen Regelung ersetzt werden sollte. Eine andere Sichtweise würde in Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KAKuG geraten, derzufolge "für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers [...] die Bestimmungen des § 3a entsprechend anzuwenden" sind. In dem in § 7 Abs. 4 Wr. KAG 1987 enthaltenen Verweis auf § 5 Abs. 9 leg. cit. ist daher lediglich ein Hinweis darauf zu erblicken, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Bedarfsprüfung auch bei einer Erweiterung von Kassenambulatorien entfällt, wenn ein Einvernehmen nach § 339 ASVG erzielt wurde.Nach den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011, (MA 40 GR 2 7388 aus 2009,, LG 3586 aus 2009,, 10) handelt es sich bei dem in Paragraph 7, Absatz 4, Wr. KAG 1987 enthaltenen Verweis auf Paragraph 5, Absatz 9, leg. cit. bloß um eine "notwendige Zitatanpassung" (so auch die Regierungsvorlage 33 BlgNR
  2. GP, 10, zu Paragraph 4, Absatz 2, KAKuG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,). Paragraph 7, Absatz 4, Wr. KAG 1987 in der früheren Fassung verwies auf Paragraph 5, leg. cit., welcher jedoch nur das Bewilligungsverfahren für Kassenambulatorien betraf (das Errichtungsbewilligungsverfahren für alle anderen Krankenanstalten war in Paragraph 4, leg. cit. geregelt). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass mit dem Verweis in Paragraph 7, Absatz 4, Wr. KAG 1987 eine lex specialis für Kassenambulatorien geschaffen werden sollte, sondern es liegt vielmehr nahe anzunehmen, dass bloß das Zitat der alten, auf Kassenambulatorien beschränkten Bestimmung durch ein Zitat der neuen diesbezüglichen Regelung ersetzt werden sollte. Eine andere Sichtweise würde in Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KAKuG geraten, derzufolge "für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers [...] die Bestimmungen des Paragraph 3 a, entsprechend anzuwenden" sind. In dem in Paragraph 7, Absatz 4, Wr. KAG 1987 enthaltenen Verweis auf Paragraph 5, Absatz 9, leg. cit. ist daher lediglich ein Hinweis darauf zu erblicken, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Bedarfsprüfung auch bei einer Erweiterung von Kassenambulatorien entfällt, wenn ein Einvernehmen nach Paragraph 339, ASVG erzielt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110018.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.