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{'item': 'Ra 2019/11/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlRa 2019/11/0048 RechtssatzDass § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 primär den historisch tradierten Landwirtschaftsbegriff vor Augen hat, zeigen nicht nur die inhaltlich im Wesentlichen gleichen Begriffsbestimmungen schon in § 1 Z 2 NÖ GVG 1989 (und auch schon zuvor in § 8 Abs. 5 NÖ GVG 1973) bzw. die (im hg. Erkenntnis Ro 2016/11/0001 wiedergegebenen) Gesetzesmaterialien zum NÖ GVG 2007, nach denen die Definition des Begriffs "Landwirt" vom NÖ GVG 1989 übernommen wurde. Auch der genannten Tatbestandvoraussetzung ("und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will") liegt offensichtlich die typisierte Vorstellung zugrunde, dass die Person, deren Landwirteigenschaft zu beurteilen ist, künftig nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den der gesamten Familie erheblich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen bestreitet, sodass (ausgehend von der Prämisse, die Familienmitglieder seien gleichfalls im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig) für den Begriff "erheblich" ein "Anteil von etwa 25% des Gesamteinkommens der Familie" maßgeblich sei. In Fällen hingegen, in denen - abweichend von dieser typisierten Vorstellung - allfällige Familienmitglieder (auch) ein eigenes Einkommen beziehen und daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist die genannte Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 dahin zu verstehen, dass Landwirt ist, wer aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb künftig (bloß) den eigenen Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet, sodass in einem solchen Fall der durch die Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftete Anteil lediglich in Bezug zum Gesamteinkommen des (potentiellen) Landwirtes (und nicht jenem der Familie) zu setzen ist.Dass Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 primär den historisch tradierten Landwirtschaftsbegriff vor Augen hat, zeigen nicht nur die inhaltlich im Wesentlichen gleichen Begriffsbestimmungen schon in Paragraph eins, Ziffer 2, NÖ GVG 1989 (und auch schon zuvor in Paragraph 8, Absatz 5, NÖ GVG 1973) bzw. die (im hg. Erkenntnis Ro 2016/11/0001 wiedergegebenen) Gesetzesmaterialien zum NÖ GVG 2007, nach denen die Definition des Begriffs "Landwirt" vom NÖ GVG 1989 übernommen wurde. Auch der genannten Tatbestandvoraussetzung ("und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will") liegt offensichtlich die typisierte Vorstellung zugrunde, dass die Person, deren Landwirteigenschaft zu beurteilen ist, künftig nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den der gesamten Familie erheblich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen bestreitet, sodass (ausgehend von der Prämisse, die Familienmitglieder seien gleichfalls im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig) für den Begriff "erheblich" ein "Anteil von etwa 25% des Gesamteinkommens der Familie" maßgeblich sei. In Fällen hingegen, in denen - abweichend von dieser typisierten Vorstellung - allfällige Familienmitglieder (auch) ein eigenes Einkommen beziehen und daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist die genannte Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 dahin zu verstehen, dass Landwirt ist, wer aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb künftig (bloß) den eigenen Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet, sodass in einem solchen Fall der durch die Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftete Anteil lediglich in Bezug zum Gesamteinkommen des (potentiellen) Landwirtes (und nicht jenem der Familie) zu setzen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110048.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.