RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2022 GeschäftszahlRa 2019/11/0061 RechtssatzIn den in § 26 FSG 1997 vorgesehenen Fällen fixer Entziehungszeiten bzw. von Mindestentziehungszeiten kann es bei einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf Grund der Anordnung des § 29 Abs. 4 FSG 1997 dazu kommen, dass die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruches der Erstbehörde bereits abgelaufen ist, ohne dass deshalb die Entziehung rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157). Dass ein von der Erstbehörde in Anwendung des § 29 Abs. 4 FSG 1997 festgelegter Entziehungszeitraum in der Vergangenheit gelegen ist, hat der VwGH auch in einem Fall, in welchem die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 zu bestimmen war, nicht als rechtswidrig erkannt (vgl. VwGH 12.2.2000, 2000/11/0238). Ist die Entziehungsdauer auf Grund des § 29 Abs. 4 FSG 1997 ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, ist die Bestätigung einer von der Behörde angeordneten Entziehung durch das VwG somit nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Entziehungsdauer (zur Gänze) in der Vergangenheit liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 zu berechnen oder in den Fällen des § 26 FSG 1997 als fixe Entziehungszeit oder ausgehend von einer Mindestentziehungszeit festzusetzen ist. Es macht für die Beurteilung einer solchen Entziehung durch das VwG auch keinen Unterschied, ob die aufschiebende Wirkung einer gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen wurde oder nicht (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2019/11/0181).In den in Paragraph 26, FSG 1997 vorgesehenen Fällen fixer Entziehungszeiten bzw. von Mindestentziehungszeiten kann es bei einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf Grund der Anordnung des Paragraph 29, Absatz 4, FSG 1997 dazu kommen, dass die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruches der Erstbehörde bereits abgelaufen ist, ohne dass deshalb die Entziehung rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157). Dass ein von der Erstbehörde in Anwendung des Paragraph 29, Absatz 4, FSG 1997 festgelegter Entziehungszeitraum in der Vergangenheit gelegen ist, hat der VwGH auch in einem Fall, in welchem die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 zu bestimmen war, nicht als rechtswidrig erkannt vergleiche VwGH 12.2.2000, 2000/11/0238). Ist die Entziehungsdauer auf Grund des Paragraph 29, Absatz 4, FSG 1997 ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, ist die Bestätigung einer von der Behörde angeordneten Entziehung durch das VwG somit nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Entziehungsdauer (zur Gänze) in der Vergangenheit liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 zu berechnen oder in den Fällen des Paragraph 26, FSG 1997 als fixe Entziehungszeit oder ausgehend von einer Mindestentziehungszeit festzusetzen ist. Es macht für die Beurteilung einer solchen Entziehung durch das VwG auch keinen Unterschied, ob die aufschiebende Wirkung einer gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen wurde oder nicht vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2019/11/0181). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110061.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.