RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlRa 2019/11/0077 RechtssatzIm Erkenntnis vom
- Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, hat der VwGH u.a. festgehalten, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht. Das im Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 Ausgeführte gilt in gleicher Weise insoweit, als das VwG von der - im Wesentlichen gleichartigen - in § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG 1993 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe für die Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen sowie vom dort normierten Gebot der Verhängung einer Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer ausgegangen und für die Übertretung dieser Bereithaltepflicht für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) verhängt und einen Kostenbeitrag vorgeschrieben hat (vgl. VfGH 27.11.2019, E 2047/2019 ua, zur Nachfolgeregelung des § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG 2016). Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG 2014 die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des Strafausspruches des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Erstattung von Barauslagen weggefallen (vgl. VwGH 26.2.2007, 2005/10/0011). Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen, der daran anknüpfenden Kostenbeiträge sowie der Erstattung der Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Erkenntnis vom
- Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, hat der VwGH u.a. festgehalten, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht. Das im Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 Ausgeführte gilt in gleicher Weise insoweit, als das VwG von der - im Wesentlichen gleichartigen - in Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG 1993 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe für die Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen sowie vom dort normierten Gebot der Verhängung einer Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer ausgegangen und für die Übertretung dieser Bereithaltepflicht für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 16, VStG) verhängt und einen Kostenbeitrag vorgeschrieben hat vergleiche VfGH 27.11.2019, E 2047 aus 2019, ua, zur Nachfolgeregelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG 2016). Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG 2014 die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des Strafausspruches des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Erstattung von Barauslagen weggefallen vergleiche VwGH 26.2.2007, 2005/10/0011). Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen, der daran anknüpfenden Kostenbeiträge sowie der Erstattung der Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110077.L01
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