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{'item': 'Ra 2019/11/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2020 GeschäftszahlRa 2019/11/0137 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/11/0138 E 16.12.2020 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten im maßgebenden Kalenderjahr aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Bildungskarenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe ‚gesichert' war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht (insoweit ist der Revisionsfall vergleichbar mit jenem die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz betreffenden Fall des hg. Erkenntnisses vom 28.6.2011, 2009/11/0223). Anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 24.5.2011, 2008/11/0012, in welchem der begünstigte Behinderte ab dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension ("seither") karenziert war, nicht mehr beschäftigt und nicht mehr entlohnt wurde und daher, so die Ausführungen des VwGH, die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 BEinstG - Beschäftigung und Entlohnung gemäß § 7 leg. cit. - nicht mehr gegeben waren, lässt die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG 1993 (nicht zuletzt im Hinblick auf deren gesetzliche Befristung) den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt. Bei der Bildungskarenz handelt es sich außerdem schon nach ihrem Zweck um eine der Sphäre des Dienstnehmers zuzurechnende Dienstverhinderung (ebenso wie die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz in VwGH 2009/11/0223 und die Erkrankung in VwGH 90/09/0075), ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten im maßgebenden Kalenderjahr aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Bildungskarenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe ‚gesichert' war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht (insoweit ist der Revisionsfall vergleichbar mit jenem die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz betreffenden Fall des hg. Erkenntnisses vom 28.6.2011, 2009/11/0223). Anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 24.5.2011, 2008/11/0012, in welchem der begünstigte Behinderte ab dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension ("seither") karenziert war, nicht mehr beschäftigt und nicht mehr entlohnt wurde und daher, so die Ausführungen des VwGH, die Erfordernisse des Paragraph 5, Absatz eins, BEinstG - Beschäftigung und Entlohnung gemäß Paragraph 7, leg. cit. - nicht mehr gegeben waren, lässt die Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG 1993 (nicht zuletzt im Hinblick auf deren gesetzliche Befristung) den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt. Bei der Bildungskarenz handelt es sich außerdem schon nach ihrem Zweck um eine der Sphäre des Dienstnehmers zuzurechnende Dienstverhinderung (ebenso wie die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz in VwGH 2009/11/0223 und die Erkrankung in VwGH 90/09/0075), ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110137.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.