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{'item': 'Ra 2019/11/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2022 GeschäftszahlRa 2019/11/0203 RechtssatzDas FSG 1997 sieht im Verfahren zur Erteilung (Verlängerung) einer Lenkberechtigung Aufforderungsbescheide gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 nicht vor (vgl. VwGH 25.5.2004, 2003/11/0310, unter Hinweis auf VwGH 28.6.2001, 2000/11/0254). Ergibt sich in einem solchen Verfahren im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, hat gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz FSG-GV 1997 die Führerscheinbehörde dem Antragsteller - gestützt auf § 8 Abs. 2 erster Satz FSG 1997 - im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0063; 9.10.2019, Ra 2019/11/0152). Liegt hingegen eine aufrechte Lenkberechtigung vor, bestehen jedoch Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist der Besitzer der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (sog. Aufforderungsbescheid; vgl. zur Unzulässigkeit eines Ladungsbescheides in einer solchen Konstellation VwGH 27.1.2015, 2013/11/0152).Das FSG 1997 sieht im Verfahren zur Erteilung (Verlängerung) einer Lenkberechtigung Aufforderungsbescheide gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 nicht vor vergleiche VwGH 25.5.2004, 2003/11/0310, unter Hinweis auf VwGH 28.6.2001, 2000/11/0254). Ergibt sich in einem solchen Verfahren im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, hat gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz FSG-GV 1997 die Führerscheinbehörde dem Antragsteller - gestützt auf Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz FSG 1997 - im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen vergleiche VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0063; 9.10.2019, Ra 2019/11/0152). Liegt hingegen eine aufrechte Lenkberechtigung vor, bestehen jedoch Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist der Besitzer der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (sog. Aufforderungsbescheid; vergleiche zur Unzulässigkeit eines Ladungsbescheides in einer solchen Konstellation VwGH 27.1.2015, 2013/11/0152). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110203.L10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.