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{'item': 'Ra 2019/11/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2022 GeschäftszahlRa 2019/11/0203 RechtssatzGemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 in der Fassung der

  1. FSG-Novelle ist bereits anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung und nicht erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheins von der Behörde zu prüfen und gegebenenfalls darüber abzusprechen, ob bzw. welche weiteren Nachweise der Betroffene zu erbringen hat. Die Behörde hat also die Möglichkeit, bereits im Zeitpunkt der Entziehung absehbar notwendige weitere Maßnahmen anzuordnen. Demgegenüber eröffnet § 24 Abs. 4 FSG 1997 der Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs. 4 FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Eine "Beibringung" eines gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens (§ 24 Abs. 3 erster Satz FSG 1997) und insoweit eine "Befolgung" der diesbezüglichen Anordnung (§ 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997) liegt schon dann vor, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen. Auch ein solcher ergänzender Aufforderungsbescheid, der zur Ermöglichung der Erstellung eines gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 angeordneten amtsärztlichen Gutachtens erlassen wird, muss den Anforderungen des § 24 Abs. 4 FSG 1997 entsprechen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087, Rn. 31).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 in der Fassung der
  2. FSG-Novelle ist bereits anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung und nicht erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheins von der Behörde zu prüfen und gegebenenfalls darüber abzusprechen, ob bzw. welche weiteren Nachweise der Betroffene zu erbringen hat. Die Behörde hat also die Möglichkeit, bereits im Zeitpunkt der Entziehung absehbar notwendige weitere Maßnahmen anzuordnen. Demgegenüber eröffnet Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 der Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Eine "Beibringung" eines gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens (Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz FSG 1997) und insoweit eine "Befolgung" der diesbezüglichen Anordnung (Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997) liegt schon dann vor, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen. Auch ein solcher ergänzender Aufforderungsbescheid, der zur Ermöglichung der Erstellung eines gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 angeordneten amtsärztlichen Gutachtens erlassen wird, muss den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 entsprechen vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087, Rn. 31). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110203.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.