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{'item': 'Ro 2019/12/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2022 GeschäftszahlRo 2019/12/0005 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/12/0006 E 16.11.2022 Ra 2019/12/0054 E 16.11.2022 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2020/12/0002 E

  1. September 2022 RS 1 StammrechtssatzDer EuGH ging in seinem Urteil vom
  2. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, zwar davon aus, dass im Zusammenhang mit § 41 Abs. 4 PG 1965 iVm. § 711 Abs. 1 ASVG eine mittelbare Diskriminierung iSd. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54 aufgrund des Geschlechts gegeben sein könnte. In einem solchen Fall wäre jedoch in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gleichwohl durch Faktoren gerechtfertigt werden könnte, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Zur Beurteilung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind jedoch zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt - wie dies das VwG im ersten Rechtsgang offenbar annahm und deshalb hiezu keine näheren Sachverhaltsfeststellungen traf. Das VwG hat daher im weiteren Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, denen in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit zu allfällig weiterem Vorbringen zu den relevanten Themenbereichen einzuräumen ist, Tatsachenfeststellungen zu den im EuGH angesprochenen offenen Tatsachenfragen, insbesondere der Frage des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung, der kohärenten und systematischen Umsetzung der Maßnahmen sowie zur Verhältnismäßigkeit - also, dass die Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist - zu treffen. Erst anhand von Tatsachenfeststellungen zu diesen Umständen kann sodann die aufgezeigte rechtliche Beurteilung vorgenommen werden.Der EuGH ging in seinem Urteil vom
  3. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, zwar davon aus, dass im Zusammenhang mit Paragraph 41, Absatz 4, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 711, Absatz eins, ASVG eine mittelbare Diskriminierung iSd. Artikel 2, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2006/54 aufgrund des Geschlechts gegeben sein könnte. In einem solchen Fall wäre jedoch in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gleichwohl durch Faktoren gerechtfertigt werden könnte, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Zur Beurteilung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind jedoch zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt - wie dies das VwG im ersten Rechtsgang offenbar annahm und deshalb hiezu keine näheren Sachverhaltsfeststellungen traf. Das VwG hat daher im weiteren Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, denen in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit zu allfällig weiterem Vorbringen zu den relevanten Themenbereichen einzuräumen ist, Tatsachenfeststellungen zu den im EuGH angesprochenen offenen Tatsachenfragen, insbesondere der Frage des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung, der kohärenten und systematischen Umsetzung der Maßnahmen sowie zur Verhältnismäßigkeit - also, dass die Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist - zu treffen. Erst anhand von Tatsachenfeststellungen zu diesen Umständen kann sodann die aufgezeigte rechtliche Beurteilung vorgenommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2019120005.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.