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{'item': 'Ro 2019/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2021 GeschäftszahlRo 2019/12/0008 Rechtssatz§ 27 Abs. 6 NÖ LBedG 2006 untersagt ehemaligen Bediensteten die Aufnahme einer Tätigkeit, wenn deren Ausübung geeignet ist, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen". Damit macht der Gesetzeswortlaut von einer Formulierung Gebrauch, die im Wesentlichen jener der die allgemeine Dienstpflicht regelnden Bestimmung des § 27 Abs. 1 zweiter Satz legcit. entspricht, die ihrerseits dieselbe Formulierung wie die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist. Vor diesem Hintergrund lassen sich für die Beurteilung des "Interesse[s] der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit ... § 43 Abs. 2 BDG 1979 und die dazu ergangene Rechtsprechung ... als Orientierungspunkte" heranziehen (so auch der AB 1610 BlgNR

  1. GP zu den als "Vorbild" dienenden und in diesem Punkt gleichlautenden Vorschriften des Bundesrechts). Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen (und nach dem Vorgesagten für die Auslegung von § 27 Abs. 6 NÖ LBedG 2006 übertragbaren) Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Dafür, dass dies auch im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 6 und 7 NÖ LBedG 2006 gilt, sprechen vor allem auch die Ausführungen in dem der Regelung zugrunde liegenden Motivenbericht (Ltg.-1382/L-35/8-2012).Paragraph 27, Absatz 6, NÖ LBedG 2006 untersagt ehemaligen Bediensteten die Aufnahme einer Tätigkeit, wenn deren Ausübung geeignet ist, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen". Damit macht der Gesetzeswortlaut von einer Formulierung Gebrauch, die im Wesentlichen jener der die allgemeine Dienstpflicht regelnden Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz legcit. entspricht, die ihrerseits dieselbe Formulierung wie die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufweist. Vor diesem Hintergrund lassen sich für die Beurteilung des "Interesse[s] der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit ... Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und die dazu ergangene Rechtsprechung ... als Orientierungspunkte" heranziehen (so auch der Ausschussbericht 1610 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu den als "Vorbild" dienenden und in diesem Punkt gleichlautenden Vorschriften des Bundesrechts). Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen (und nach dem Vorgesagten für die Auslegung von Paragraph 27, Absatz 6, NÖ LBedG 2006 übertragbaren) Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt vergleiche VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Dafür, dass dies auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 6 und 7 NÖ LBedG 2006 gilt, sprechen vor allem auch die Ausführungen in dem der Regelung zugrunde liegenden Motivenbericht (Ltg.-1382/L-35/8-2012). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.