RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2021 GeschäftszahlRo 2019/12/0008 RechtssatzWenngleich § 27 Abs. 7 Z 1 NÖ LBedG 2006 in sonstiger Hinsicht Parallelen mit der Regelung des § 36 Abs. 1 Z 3 AngG aufweist, ist dabei auch zu beachten, dass letztere ihren Anwendungsbereich auf ein - nach ihrem möglichen Umfang - breites Spektrum denkbarer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter "Beschränkungen" erstreckt, die unter Umständen auch ganze Branchen von im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehende Unternehmen erfassen können, sofern deren Wirksamkeit nach Maßgabe einer Interessenabwägung gegeben ist, bei welcher unter anderem "Gegenstand, Zeit oder Ort" der vertraglich vereinbarten Beschränkung zu berücksichtigen sind. Demgegenüber ist der Umfang der in § 27 Abs. 6 NÖ LBedG 2006 normierten Beschränkung in Ansehung ihres "Gegenstands" bereits vorweg gesetzlich dadurch eingegrenzt, dass diese ausschließlich für Folgetätigkeiten bei Rechtsträgern gilt, die 1.) nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen, und 2.) auf deren Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Bediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten. Er erstreckt sich daher in der Regel nur auf Tätigkeiten für bestimmte einzelne Unternehmen, auf deren Interessen der Dienstnehmer Einfluss hatte, nicht aber etwa auf ganze Kategorien von Unternehmen einer Branche und wird daher den Werdegang des ausgeschiedenen Bediensteten nur unter besonderen Umständen erschweren. Unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der Beschränkung misst die Rechtsprechung des OGH regelmäßig auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Konkurrenzverbot nicht generell die Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig des sich darauf berufenden Unternehmens verbietet, sondern nur eine umfänglich weiter eingegrenzte Tätigkeit, sodass dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, seine in seinem erlernten Beruf erworbenen Spezialkenntnisse zu verwerten (vgl. OGH 8.11.1989, 9 ObA 274/89; 15.4.2004, 8 ObA 21/04b).Wenngleich Paragraph 27, Absatz 7, Ziffer eins, NÖ LBedG 2006 in sonstiger Hinsicht Parallelen mit der Regelung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, AngG aufweist, ist dabei auch zu beachten, dass letztere ihren Anwendungsbereich auf ein - nach ihrem möglichen Umfang - breites Spektrum denkbarer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter "Beschränkungen" erstreckt, die unter Umständen auch ganze Branchen von im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehende Unternehmen erfassen können, sofern deren Wirksamkeit nach Maßgabe einer Interessenabwägung gegeben ist, bei welcher unter anderem "Gegenstand, Zeit oder Ort" der vertraglich vereinbarten Beschränkung zu berücksichtigen sind. Demgegenüber ist der Umfang der in Paragraph 27, Absatz 6, NÖ LBedG 2006 normierten Beschränkung in Ansehung ihres "Gegenstands" bereits vorweg gesetzlich dadurch eingegrenzt, dass diese ausschließlich für Folgetätigkeiten bei Rechtsträgern gilt, die 1.) nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen, und 2.) auf deren Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Bediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten. Er erstreckt sich daher in der Regel nur auf Tätigkeiten für bestimmte einzelne Unternehmen, auf deren Interessen der Dienstnehmer Einfluss hatte, nicht aber etwa auf ganze Kategorien von Unternehmen einer Branche und wird daher den Werdegang des ausgeschiedenen Bediensteten nur unter besonderen Umständen erschweren. Unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der Beschränkung misst die Rechtsprechung des OGH regelmäßig auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Konkurrenzverbot nicht generell die Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig des sich darauf berufenden Unternehmens verbietet, sondern nur eine umfänglich weiter eingegrenzte Tätigkeit, sodass dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, seine in seinem erlernten Beruf erworbenen Spezialkenntnisse zu verwerten vergleiche OGH 8.11.1989, 9 ObA 274/89; 15.4.2004, 8 ObA 21/04b). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J08
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