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{'item': 'Ro 2019/12/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlRo 2019/12/0010 RechtssatzBei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 15 Abs. 6 GehG 1956 eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0178). Im Pauschalierungsbescheid wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühren offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid zu Grunde lag, und damit für die Bestimmung der (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem in diesem Bescheid genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung rechtserhebliche Bedeutung zu. Denn nur vor dem Hintergrund dieses Erlasses kann näher festgestellt werden, von welchem Inhalt der im Spruch des Bescheides genannten Bestimmungen (§§ 18, 19a und 20 GehG 1956) die Behörde bei Erlassung des damaligen Bescheides ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zu prüfen (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172; 11.10.2006, 2006/12/0001).Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes iSd Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann vergleiche VwGH 28.3.2008, 2005/12/0178). Im Pauschalierungsbescheid wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühren offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid zu Grunde lag, und damit für die Bestimmung der (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem in diesem Bescheid genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung rechtserhebliche Bedeutung zu. Denn nur vor dem Hintergrund dieses Erlasses kann näher festgestellt werden, von welchem Inhalt der im Spruch des Bescheides genannten Bestimmungen (Paragraphen 18, 19 a und 20 GehG 1956) die Behörde bei Erlassung des damaligen Bescheides ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zu prüfen (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172; 11.10.2006, 2006/12/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120010.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.