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{'item': 'Fr 2019/12/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlFr 2019/12/0042 RechtssatzWenn das VwG das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben wird, so begint für das VwG die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 38 Abs. 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen (vgl. VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007). Wenn nun in jenen Fällen, in denen durch eine Rechtsmittelentscheidung die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt wurde, die Entscheidungsfrist dennoch neu zu laufen beginnt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht erfolgte. Es ist nicht erkennbar, warum bei Wegfall des Unterbrechungsgrundes nur mehr die Restdauer der Entscheidungsfrist offenstehen sollte, während in jenen Fällen, in denen es gar nicht zu einer Aussetzung hätte kommen dürfen, die volle Entscheidungsfrist (neuerlich) zur Verfügung stehen sollte (vgl. VwGH 16.9.1997, 97/05/0226, noch zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach Art. 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51). An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls in der Konstellation, wo der Antragsteller bereits vor Aussetzung des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Säumnis des VwG geltend zu machen (und diese hier durch Einstellung des zunächst berechtigten Fristsetzungsverfahrens nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses vom VwGH auch bestätigt bekam), festzuhalten. In einem solchen Fall ist ein (weiterer) Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf einer neuerlichen Entscheidungsfrist ab der Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens zulässig.Wenn das VwG das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben wird, so begint für das VwG die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen vergleiche VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007). Wenn nun in jenen Fällen, in denen durch eine Rechtsmittelentscheidung die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt wurde, die Entscheidungsfrist dennoch neu zu laufen beginnt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht erfolgte. Es ist nicht erkennbar, warum bei Wegfall des Unterbrechungsgrundes nur mehr die Restdauer der Entscheidungsfrist offenstehen sollte, während in jenen Fällen, in denen es gar nicht zu einer Aussetzung hätte kommen dürfen, die volle Entscheidungsfrist (neuerlich) zur Verfügung stehen sollte vergleiche VwGH 16.9.1997, 97/05/0226, noch zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach Artikel 132, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51). An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls in der Konstellation, wo der Antragsteller bereits vor Aussetzung des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Säumnis des VwG geltend zu machen (und diese hier durch Einstellung des zunächst berechtigten Fristsetzungsverfahrens nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses vom VwGH auch bestätigt bekam), festzuhalten. In einem solchen Fall ist ein (weiterer) Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf einer neuerlichen Entscheidungsfrist ab der Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120042.F01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.