RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2019 GeschäftszahlRa 2019/12/0045 RechtssatzIn einem Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist zu ermitteln, in welchem Ausmaß eine durch die Vortätigkeit bewirkte Überschreitung des regulären Arbeitserfolges vorliegt, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen und quantitativen Aspekten zu ermitteln ist. Es ist der Anteil (jene Anteile) der Tätigkeit der Bediensteten in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festzustellen, in dem (in denen) die durch die Vortätigkeit erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse von Bedeutung waren und in welchem Umfang bei Gesamtbetrachtung ein höherer durch die Vortätigkeit verursachter Arbeitserfolg vorlag. Bezüglich sämtlicher Tätigkeitsbereiche, für die das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund von Vortätigkeiten im Rahmen einer allenfalls nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anzurechnenden Zeit der Berufstätigkeit (hier als "Rechtsanwaltsassistentin") ein höherer Arbeitserfolg im Vergleich zu dem von einer oder von einem sonst vergleichbaren Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter ohne Vorerfahrung zu erwartenden Arbeitserfolg vorliegt, ist in dieser Weise vorzugehen. Nach Ermittlung des jeweiligen höheren Arbeitserfolges in den Tätigkeitsbereichen einer Richteramtsanwärterin oder eines Richteramtsanwärters in den ersten sechs Monaten ihrer bzw. seiner Tätigkeit ist abschließend zu prüfen, ob die zu beurteilende Vortätigkeit bei Summierung der nach den Anteilen an der Gesamtdienstzeit gewichteten höheren Arbeitserfolge in den einzelnen Bereichen der von der Bediensteten am Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu verrichtenden Tätigkeiten insgesamt einen "erheblich" höheren Arbeitserfolg bewirkt, also der Anteil der Überschreitung bei Gesamtbetrachtung unter qualitativen und quantitativen Aspekten mehr als 25 % des regulären Arbeitserfolges ausmacht.In einem Verfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist zu ermitteln, in welchem Ausmaß eine durch die Vortätigkeit bewirkte Überschreitung des regulären Arbeitserfolges vorliegt, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen und quantitativen Aspekten zu ermitteln ist. Es ist der Anteil (jene Anteile) der Tätigkeit der Bediensteten in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festzustellen, in dem (in denen) die durch die Vortätigkeit erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse von Bedeutung waren und in welchem Umfang bei Gesamtbetrachtung ein höherer durch die Vortätigkeit verursachter Arbeitserfolg vorlag. Bezüglich sämtlicher Tätigkeitsbereiche, für die das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund von Vortätigkeiten im Rahmen einer allenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anzurechnenden Zeit der Berufstätigkeit (hier als "Rechtsanwaltsassistentin") ein höherer Arbeitserfolg im Vergleich zu dem von einer oder von einem sonst vergleichbaren Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter ohne Vorerfahrung zu erwartenden Arbeitserfolg vorliegt, ist in dieser Weise vorzugehen. Nach Ermittlung des jeweiligen höheren Arbeitserfolges in den Tätigkeitsbereichen einer Richteramtsanwärterin oder eines Richteramtsanwärters in den ersten sechs Monaten ihrer bzw. seiner Tätigkeit ist abschließend zu prüfen, ob die zu beurteilende Vortätigkeit bei Summierung der nach den Anteilen an der Gesamtdienstzeit gewichteten höheren Arbeitserfolge in den einzelnen Bereichen der von der Bediensteten am Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu verrichtenden Tätigkeiten insgesamt einen "erheblich" höheren Arbeitserfolg bewirkt, also der Anteil der Überschreitung bei Gesamtbetrachtung unter qualitativen und quantitativen Aspekten mehr als 25 % des regulären Arbeitserfolges ausmacht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120045.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.