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{'item': 'Ra 2019/12/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2019 GeschäftszahlRa 2019/12/0048 RechtssatzDer VwGH hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu (inhaltlich mit der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 gleichartigen) Vorgängerbestimmungen des § 14 Abs. 4 (vormals Abs. 5) BDG 1979 dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird (vgl. VwGH 2.7.2007, 2006/12/0131; 25.8.2010, 2010/12/0088; VwGH 22.5.1989, 89/12/0027 = VwSlg. 12925 A/1989; 18.9.1992, 91/12/0167; 26.5.1993, 92/12/0145; 16.4.1997, 96/12/0192; vgl. zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 LDG 1984 VwGH 16.3.2005, 2004/12/0223; 21.11.2017, Ra 2016/12/0116). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand zu einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden Bescheides (bzw. bestätigenden Erkenntnisses) schließt § 14 Abs. 4 BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Das VwG handelt daher rechtswidrig, wenn es der Beschwerde des Beamten keine Folge gibt und den Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde zu einem Tag verfügt worden ist, der vor dem Tag der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses liegt. Es ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an.Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu (inhaltlich mit der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, gleichartigen) Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, (vormals Absatz 5,) BDG 1979 dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird vergleiche VwGH 2.7.2007, 2006/12/0131; 25.8.2010, 2010/12/0088; VwGH 22.5.1989, 89/12/0027 = VwSlg. 12925 A/1989; 18.9.1992, 91/12/0167; 26.5.1993, 92/12/0145; 16.4.1997, 96/12/0192; vergleiche zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, LDG 1984 VwGH 16.3.2005, 2004/12/0223; 21.11.2017, Ra 2016/12/0116). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand zu einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden Bescheides (bzw. bestätigenden Erkenntnisses) schließt Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Das VwG handelt daher rechtswidrig, wenn es der Beschwerde des Beamten keine Folge gibt und den Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde zu einem Tag verfügt worden ist, der vor dem Tag der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses liegt. Es ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120048.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.