← Österreich

{'item': 'Ra 2019/12/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2019 GeschäftszahlRa 2019/12/0053 Rechtssatz§ 11 Abs. 7 BezügebegrenzungsG 1997 ordnet an, dass die §§ 4 bis 7 nicht auf Personen anzuwenden sind, die am

  1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit § 6 BezügebegrenzungsG 1997 zu lesen, wonach auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten die §§ 4 und 5 - jeweils unter Zugrundelegung eines bestimmten Betrages bei der Vergleichsberechnung - anzuwenden sind. Dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BezügebegrenzungsG 1997 daher auch auf die Versorgungsbezüge der Bürgermeisterwitwe anzuwenden ist, wurde in § 6 BezügebegrenzungsG 1997 eindeutig normiert. Die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 7 BezügebegrenzungsG 1997 schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 BezügebegrenzungsG 1997 nur auf Personen aus, die am
  2. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern bezogen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Dies trifft auf die Witwe - im Gegensatz zu ihrem verstorbenen Ehemann - schon deshalb nicht zu, weil sie am
  3. August 1997 keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezog. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob der verstorbene Ehemann der Witwe seinerseits unter Einhaltung der Bestimmungen des BezügebegrenzungsG 1997 drei Ruhebezüge erhielt.Paragraph 11, Absatz 7, BezügebegrenzungsG 1997 ordnet an, dass die Paragraphen 4 bis 7 nicht auf Personen anzuwenden sind, die am
  4. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Paragraph 6, BezügebegrenzungsG 1997 zu lesen, wonach auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten die Paragraphen 4 und 5 - jeweils unter Zugrundelegung eines bestimmten Betrages bei der Vergleichsberechnung - anzuwenden sind. Dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, BezügebegrenzungsG 1997 daher auch auf die Versorgungsbezüge der Bürgermeisterwitwe anzuwenden ist, wurde in Paragraph 6, BezügebegrenzungsG 1997 eindeutig normiert. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 7, BezügebegrenzungsG 1997 schließt die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, BezügebegrenzungsG 1997 nur auf Personen aus, die am
  5. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern bezogen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Dies trifft auf die Witwe - im Gegensatz zu ihrem verstorbenen Ehemann - schon deshalb nicht zu, weil sie am
  6. August 1997 keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezog. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob der verstorbene Ehemann der Witwe seinerseits unter Einhaltung der Bestimmungen des BezügebegrenzungsG 1997 drei Ruhebezüge erhielt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120053.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.