RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2020 GeschäftszahlRa 2019/12/0071 RechtssatzEine (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 kommt nur in Betracht, wenn der Adressatin bzw. dem Adressaten des Zurückverweisungsausspruchs im zurückverwiesenen Umfang die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides zukommt. Da faktische Handlungen definitionsgemäß rechtens nicht Inhalt eines Bescheides sein können, kommt demgemäß eine Zurückverweisung an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu deren Durchführung rechtens niemals in Betracht. Es bestand daher keine Zuständigkeit des VwG zur teilweisen Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an die Dienstbehörde zur Durchführung faktischer Handlungen. Sollte tatsächlich nur eine faktische Handlung von einer Behörde durchzuführen sein, wäre ihr dazu der Verwaltungsakt vom VwG einfach zu übermitteln. Nach § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF BGBl. I 58/2019 wird dem Unternehmen (hier: Österreichische Post AG) nicht die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides eingeräumt. Einerseits wurde in dieser Bestimmung eine bescheidförmige Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung durch das Unternehmen nicht angeordnet, andererseits ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er in verfassungswidriger Weise der Österreichischen Post AG ohne Anordnung eines Weisungszusammenhangs (vgl. VfGH 12.12.2001, G 269/01 ua = VfSlg. 16400) eine Bescheiderlassungskompetenz betreffend Bezüge bzw. Bezugsbestandteile der Beamtinnen und Beamten eingeräumt hätte. § 17 Abs. 8 Z 1 legcit. räumt sohin dem dort angesprochenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein, nicht aber die Befugnis, einen Bescheid darüber zu erlassen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 8 Z 2 legcit. spricht nicht gegen die Auslegung dahin, dass der Österreichischen Post AG mit Z 1 legcit. keine Bescheiderlassungsbefugnis eingeräumt wurde. Einerseits wird die Bescheiderlassungskompetenz betreffend die Z 2 des § 17 Abs. 8 legcit. erst durch den darin verwiesenen § 1 Abs. 2 BPAÜG 2007 eingeräumt (unter Weisungszusammenhang gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes), andererseits ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Begriff des "Bemessens" in § 17 Abs. 8 legcit. verfassungskonform betreffend Z 1 dahin auszulegen ist, dass eine Bescheiderlassungskompetenz nicht eingeräumt wurde, betreffend die Z 2 hingegen schon. (Hier kommt bei teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 als Adressatin derselben unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 nur die Dienstbehörde (Personalamt) in Betracht.)Eine (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 kommt nur in Betracht, wenn der Adressatin bzw. dem Adressaten des Zurückverweisungsausspruchs im zurückverwiesenen Umfang die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides zukommt. Da faktische Handlungen definitionsgemäß rechtens nicht Inhalt eines Bescheides sein können, kommt demgemäß eine Zurückverweisung an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu deren Durchführung rechtens niemals in Betracht. Es bestand daher keine Zuständigkeit des VwG zur teilweisen Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 an die Dienstbehörde zur Durchführung faktischer Handlungen. Sollte tatsächlich nur eine faktische Handlung von einer Behörde durchzuführen sein, wäre ihr dazu der Verwaltungsakt vom VwG einfach zu übermitteln. Nach Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, PTSG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019, wird dem Unternehmen (hier: Österreichische Post AG) nicht die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides eingeräumt. Einerseits wurde in dieser Bestimmung eine bescheidförmige Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung durch das Unternehmen nicht angeordnet, andererseits ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er in verfassungswidriger Weise der Österreichischen Post AG ohne Anordnung eines Weisungszusammenhangs vergleiche VfGH 12.12.2001, G 269/01 ua = VfSlg. 16400) eine Bescheiderlassungskompetenz betreffend Bezüge bzw. Bezugsbestandteile der Beamtinnen und Beamten eingeräumt hätte. Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, legcit. räumt sohin dem dort angesprochenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein, nicht aber die Befugnis, einen Bescheid darüber zu erlassen. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, legcit. spricht nicht gegen die Auslegung dahin, dass der Österreichischen Post AG mit Ziffer eins, legcit. keine Bescheiderlassungsbefugnis eingeräumt wurde. Einerseits wird die Bescheiderlassungskompetenz betreffend die Ziffer 2, des Paragraph 17, Absatz 8, legcit. erst durch den darin verwiesenen Paragraph eins, Absatz 2, BPAÜG 2007 eingeräumt (unter Weisungszusammenhang gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes), andererseits ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Begriff des "Bemessens" in Paragraph 17, Absatz 8, legcit. verfassungskonform betreffend Ziffer eins, dahin auszulegen ist, dass eine Bescheiderlassungskompetenz nicht eingeräumt wurde, betreffend die Ziffer 2, hingegen schon. (Hier kommt bei teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 als Adressatin derselben unter Berücksichtigung des Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, PTSG 1996 nur die Dienstbehörde (Personalamt) in Betracht.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120071.L02
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