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{'item': 'Ra 2019/12/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlRa 2019/12/0074 RechtssatzBei Bejahung der Frage, ob auf Grundlage eines (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Titels geleistet wurde und, bei Verneinung der Gutgläubigkeit des Beamten, steht ein Rückforderungsanspruch nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung und § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG 1996 dem Bund und nicht der Österreichischen Post AG zu (vgl. VwGH 31.3.2006, 2005/12/0228 = VwSlg. 16891 A/2006). Gemäß § 17 Abs. 6 PTSG 1996 hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge (darunter gemäß § 17 Abs. 6a Z 1 PTSG 1996 auch Aufwandsersätze aller Art) zu ersetzen. Auch daraus ergibt sich, dass Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, der Bund ist, und dieser daher Ansprüche gemäß § 13a GehG 1956 geltend zu machen hat. An dem Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Beamten ändert auch der Umstand nichts, wenn gemäß § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF BGBl. I Nr. 71/2003 die Österreichische Post AG die Höhe der Bezüge berechnete und diese zahlbar stellte. Im Rahmen der von der Dienstbehörde behandelten "Sache" eines öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 kommt dem VwG auch die funktionelle Zuständigkeit zu, den im dienstbehördlichen Bescheid allenfalls fälschlich genannten Anspruchsberechtigten (Österreichische Post AG) auf den gegebenenfalls tatsächlich Anspruchsberechtigten (Bund) richtigzustellen.Bei Bejahung der Frage, ob auf Grundlage eines (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Titels geleistet wurde und, bei Verneinung der Gutgläubigkeit des Beamten, steht ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung und Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz PTSG 1996 dem Bund und nicht der Österreichischen Post AG zu vergleiche VwGH 31.3.2006, 2005/12/0228 = VwSlg. 16891 A/2006). Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, PTSG 1996 hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge (darunter gemäß Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer eins, PTSG 1996 auch Aufwandsersätze aller Art) zu ersetzen. Auch daraus ergibt sich, dass Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, der Bund ist, und dieser daher Ansprüche gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 geltend zu machen hat. An dem Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Beamten ändert auch der Umstand nichts, wenn gemäß Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, PTSG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, die Österreichische Post AG die Höhe der Bezüge berechnete und diese zahlbar stellte. Im Rahmen der von der Dienstbehörde behandelten "Sache" eines öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 kommt dem VwG auch die funktionelle Zuständigkeit zu, den im dienstbehördlichen Bescheid allenfalls fälschlich genannten Anspruchsberechtigten (Österreichische Post AG) auf den gegebenenfalls tatsächlich Anspruchsberechtigten (Bund) richtigzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120074.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.