RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlRo 2019/13/0031 RechtssatzDie (nunmehrigen) §§ 2 und 34 Tir TourismusG 2006 (damals §§ 2 und 32 Abs. 1) gehen zurück auf das Gesetz vom
- November 1990, LGBl. Nr. 16/1991, mit welchem auch der Titel des Gesetzes geändert wurde. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (313/90, L-389/90, 52) wurde darauf verwiesen, § 32 regle die derzeit im § 32 Abs. 15 enthaltene Zuordnung der in Tirol erzielten Umsätze auf die "einzelnen Betriebsstätten". Diese Aufteilung werde nunmehr präziser gefasst. Die hier genannte frühere Bestimmung des § 32 Abs. 15 Tir FremdenverkehrsG 1979 (in der Stammfassung LGBl. Nr. 39/1979) lautete: "Der Pflichtbeitrag ist an den Fremdenverkehrsverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebietes die Betriebsstätte (Kanzleibetrieb, Ordination, bei Sprengelärzten die Ordination am Wohnsitz des Sprengelarztes, ebenso bei Sprengeltierärzten, Räume für die Privatzimmervermietung, landwirtschaftliche Betriebe usw.) für die Ausübung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeiten gelegen ist. ..." Der Gesetzgeber hat sohin (im Jahr 1979) Räume für die Privatzimmervermietung als "Betriebsstätte" angesehen. Mit der Änderung im Jahr 1991 wurde zwar der Begriff der "Betriebsstätte" durch den Verweis (damals) auf § 27 der Tir LAO 1984 modifiziert; gleichzeitig wurden aber gesondert die vermieteten oder verpachteten Objekte genannt. Dass insoweit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre, kann den Materialien nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der beiden Bestimmungen ist davon auszugehen, dass als Gebiet, von dem aus jemand seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Tir TourismusG 2006 ausübt, insbesondere auch der Ort des vermieteten oder verpachteten Objektes anzusehen ist. Hiefür spricht auch der Zweck des Tir TourismusG 2006, wonach jene Unternehmer, die einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, selbst für die Tourismusförderung aufkommen und die Aufgaben der Tourismusverbände finanzieren sollen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209).Die (nunmehrigen) Paragraphen 2 und 34 Tir TourismusG 2006 (damals Paragraphen 2 und 32 Absatz eins,) gehen zurück auf das Gesetz vom
- November 1990, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1991,, mit welchem auch der Titel des Gesetzes geändert wurde. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (313/90, L-389/90, 52) wurde darauf verwiesen, Paragraph 32, regle die derzeit im Paragraph 32, Absatz 15, enthaltene Zuordnung der in Tirol erzielten Umsätze auf die "einzelnen Betriebsstätten". Diese Aufteilung werde nunmehr präziser gefasst. Die hier genannte frühere Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 15, Tir FremdenverkehrsG 1979 (in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1979,) lautete: "Der Pflichtbeitrag ist an den Fremdenverkehrsverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebietes die Betriebsstätte (Kanzleibetrieb, Ordination, bei Sprengelärzten die Ordination am Wohnsitz des Sprengelarztes, ebenso bei Sprengeltierärzten, Räume für die Privatzimmervermietung, landwirtschaftliche Betriebe usw.) für die Ausübung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeiten gelegen ist. ..." Der Gesetzgeber hat sohin (im Jahr 1979) Räume für die Privatzimmervermietung als "Betriebsstätte" angesehen. Mit der Änderung im Jahr 1991 wurde zwar der Begriff der "Betriebsstätte" durch den Verweis (damals) auf Paragraph 27, der Tir LAO 1984 modifiziert; gleichzeitig wurden aber gesondert die vermieteten oder verpachteten Objekte genannt. Dass insoweit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre, kann den Materialien nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der beiden Bestimmungen ist davon auszugehen, dass als Gebiet, von dem aus jemand seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Tir TourismusG 2006 ausübt, insbesondere auch der Ort des vermieteten oder verpachteten Objektes anzusehen ist. Hiefür spricht auch der Zweck des Tir TourismusG 2006, wonach jene Unternehmer, die einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, selbst für die Tourismusförderung aufkommen und die Aufgaben der Tourismusverbände finanzieren sollen vergleiche VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130031.J02