RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRa 2019/13/0050 RechtssatzGemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 105/2017 war der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Unternehmen, die vor dem
- März 2009 eingeräumt wurden (vgl. § 124b Z 151 EStG 1988), bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen steuerfrei. Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist erforderlich, dass es auch tatsächlich zu einem Erwerb der Kapitalanteile kommt, weil nach dem Gesetzeswortlaut nur die Ausübung einer Option auf den Erwerb von Kapitalanteilen steuerbegünstigt ist; wird lediglich der Differenzbetrag zwischen Verkehrswert der Kapitalanteile im Ausübungszeitpunkt und dem Ausübungspreis gezahlt, ohne dass es zu einem tatsächlichen Erwerb der Kapitalanteile kommt, ist die Steuerbegünstigung nicht anwendbar (vgl. Haunold, SWK 3/2001, 60; Damböck, ÖStZ 2001/211, 119; Brugger, ecolex 2008/285, 769). Für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 kommt es daher darauf an, ob der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund der Ausübung der Option tatsächlich erworben und diese kurz darauf wieder verkauft hat. Ein derartiger Erwerb setzt voraus, dass seitens des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang eine Abgabe von Aktien erfolgt ist, an denen der Arbeitnehmer (wirtschaftliches) Eigentum erlangt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, war der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Unternehmen, die vor dem
- März 2009 eingeräumt wurden vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 151, EStG 1988), bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen steuerfrei. Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist erforderlich, dass es auch tatsächlich zu einem Erwerb der Kapitalanteile kommt, weil nach dem Gesetzeswortlaut nur die Ausübung einer Option auf den Erwerb von Kapitalanteilen steuerbegünstigt ist; wird lediglich der Differenzbetrag zwischen Verkehrswert der Kapitalanteile im Ausübungszeitpunkt und dem Ausübungspreis gezahlt, ohne dass es zu einem tatsächlichen Erwerb der Kapitalanteile kommt, ist die Steuerbegünstigung nicht anwendbar vergleiche Haunold, SWK 3 aus 2001,, 60; Damböck, ÖStZ 2001/211, 119; Brugger, ecolex 2008/285, 769). Für die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 kommt es daher darauf an, ob der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund der Ausübung der Option tatsächlich erworben und diese kurz darauf wieder verkauft hat. Ein derartiger Erwerb setzt voraus, dass seitens des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang eine Abgabe von Aktien erfolgt ist, an denen der Arbeitnehmer (wirtschaftliches) Eigentum erlangt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130050.L01