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{'item': 'Ra 2019/13/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2022 GeschäftszahlRa 2019/13/0056 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/13/0055 E 28.06.2022 RechtssatzNach § 75b Abs. 1 und 2 Bgld NatSchG 1990 idF LGBl. Nr. 66/1996 war zur Entrichtung einer Landschaftsschutzabgabe iHv 3 ATS pro Tonne des abgebauten Materials "der Betreiber einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage verpflichtet, der [...] solche Bodenbestandteile abbaut", wobei der Abgabepflichtige nach § 75c Abs. 2 leg. cit. die Abgabe monatlich selbst zu berechnen und bis zum

  1. des übernächsten Monats bei der Gemeinde anzumelden und zu entrichten hatte. Wurde eine Abbauanlage mitsamt ihren Genehmigungen verpachtet, war nach § 75b Abs. 1 Bgld NatSchG 1990 idF LGBl. Nr. 66/1996 somit der Pächter als Betreiber der Abbauanlage und damit als Schuldner der Landschaftsschutzabgabe anzusehen. Mit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2016 wurde die Landschaftsschutzabgabe neu geregelt, sodass diese nicht mehr an die (schwer zu kontrollierende, vgl. EBRV 210 BlgLT
  2. GP zu Z 57 und 58) abgebaute Menge an mineralischen Rohstoffen, sondern an die zum Abbau bewilligte Kubatur anknüpft, wobei die Bemessungsgrundlage in weiterer Folge nochmals durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2018 modifiziert wurde (zur Verfassungskonformität des § 81a Z 3 Bgld NatSchG 1990 idF LGBl. Nr. 35/2018 siehe VfGH 9.12.2020, G 304/2020). Dass damit auch eine Änderung in der Person des Abgabepflichtigen für den Fall der Verpachtung einer Abbauanlage mitsamt ihren Genehmigungen herbeigeführt worden wäre, ergibt sich aus diesen Novellierungen jedoch nicht.Nach Paragraph 75 b, Absatz eins und 2 Bgld NatSchG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1996, war zur Entrichtung einer Landschaftsschutzabgabe iHv 3 ATS pro Tonne des abgebauten Materials "der Betreiber einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage verpflichtet, der [...] solche Bodenbestandteile abbaut", wobei der Abgabepflichtige nach Paragraph 75 c, Absatz 2, leg. cit. die Abgabe monatlich selbst zu berechnen und bis zum
  3. des übernächsten Monats bei der Gemeinde anzumelden und zu entrichten hatte. Wurde eine Abbauanlage mitsamt ihren Genehmigungen verpachtet, war nach Paragraph 75 b, Absatz eins, Bgld NatSchG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1996, somit der Pächter als Betreiber der Abbauanlage und damit als Schuldner der Landschaftsschutzabgabe anzusehen. Mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, wurde die Landschaftsschutzabgabe neu geregelt, sodass diese nicht mehr an die (schwer zu kontrollierende, vergleiche EBRV 210 BlgLT
  4. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 57 und 58) abgebaute Menge an mineralischen Rohstoffen, sondern an die zum Abbau bewilligte Kubatur anknüpft, wobei die Bemessungsgrundlage in weiterer Folge nochmals durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, modifiziert wurde (zur Verfassungskonformität des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld NatSchG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, siehe VfGH 9.12.2020, G 304 aus 2020,). Dass damit auch eine Änderung in der Person des Abgabepflichtigen für den Fall der Verpachtung einer Abbauanlage mitsamt ihren Genehmigungen herbeigeführt worden wäre, ergibt sich aus diesen Novellierungen jedoch nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130056.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.