RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2022 GeschäftszahlRa 2019/13/0056 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/13/0055 E 28.06.2022 RechtssatzAuch wenn § 75b Bgld NatSchG 1990 nicht mehr den "Betreiber" der Abbauanlage, sondern den "Inhaber" der naturschutzbehördlichen Bewilligung als Abgabenschuldner bezeichnet und insoweit auch einer anderen Auslegung zugänglich wäre, ergibt sich doch aus dem ebenfalls mit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2016 eingeführten Erlöschenstatbestand des § 53 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 eindeutig, dass der Landesgesetzgeber weiterhin den Betreiber der genehmigten Abbauanlage - und somit im Fall der Verpachtung der Anlage den Pächter - als Abgabenschuldner iSd § 75b Abs. 1 Bgld NatSchG 1990 und somit als Inhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung, dem gegenüber nach der Übergangsbestimmung des § 81a Z 1 leg. cit. die Restkubatur festzusetzen ist, ansehen wollte. Mit § 53 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 hat "das qualifizierte Nichteinhalten der Abgabenentrichtungspflicht (dreimalige rechtskräftige Verwaltungsübertretung wegen eines Tatbestands nach § 78a Abs. 1 Z 1 bis 3) durch die Betreiberin oder den Betreiber neben der Strafsanktion die Sicherungsmaßnahme des Erlöschens der Errichtungsbewilligung zur Folge" (vgl. EBRV 210 BlgLT
- GP zu Z 49 und 50). Der Gesetzgeber bezeichnet ausdrücklich den Betreiber der genehmigten Anlage als Schuldner der Landschaftsschutzabgabe und lässt dessen qualifizierten Verstoß gegen die Abgabenentrichtungspflicht zum Erlöschen der naturschutzbehördlichen Bewilligung führen (vgl. zur synonymen Verwendung der Begriffe "Inhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung" und "Anlagenbetreiber" in den Materialien zu LGBl. Nr. 20/2016 auch EBRV 210 BlgLT
- GP zu Z 41).Auch wenn Paragraph 75 b, Bgld NatSchG 1990 nicht mehr den "Betreiber" der Abbauanlage, sondern den "Inhaber" der naturschutzbehördlichen Bewilligung als Abgabenschuldner bezeichnet und insoweit auch einer anderen Auslegung zugänglich wäre, ergibt sich doch aus dem ebenfalls mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, eingeführten Erlöschenstatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Bgld NatSchG 1990 eindeutig, dass der Landesgesetzgeber weiterhin den Betreiber der genehmigten Abbauanlage - und somit im Fall der Verpachtung der Anlage den Pächter - als Abgabenschuldner iSd Paragraph 75 b, Absatz eins, Bgld NatSchG 1990 und somit als Inhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung, dem gegenüber nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81 a, Ziffer eins, leg. cit. die Restkubatur festzusetzen ist, ansehen wollte. Mit Paragraph 53, Absatz 2, Bgld NatSchG 1990 hat "das qualifizierte Nichteinhalten der Abgabenentrichtungspflicht (dreimalige rechtskräftige Verwaltungsübertretung wegen eines Tatbestands nach Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) durch die Betreiberin oder den Betreiber neben der Strafsanktion die Sicherungsmaßnahme des Erlöschens der Errichtungsbewilligung zur Folge" vergleiche EBRV 210 BlgLT
- Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 49 und 50). Der Gesetzgeber bezeichnet ausdrücklich den Betreiber der genehmigten Anlage als Schuldner der Landschaftsschutzabgabe und lässt dessen qualifizierten Verstoß gegen die Abgabenentrichtungspflicht zum Erlöschen der naturschutzbehördlichen Bewilligung führen vergleiche zur synonymen Verwendung der Begriffe "Inhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung" und "Anlagenbetreiber" in den Materialien zu Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, auch EBRV 210 BlgLT
- Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 41,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130056.L04