← Österreich

{'item': 'Ra 2019/13/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2019 GeschäftszahlRa 2019/13/0059 RechtssatzEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch zur hier anwendbaren Rechtslage idF BGBl. I Nr. 71/2003), dass eine "zulässige" Verwendung von Abfällen im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG u.a. voraussetzt, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt (§ 7 ALSAG) vorliegen (vgl. - unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR

  1. GP 309, und das dort verwiesene Erkenntnis VwGH 21.3.1995, 93/04/0241 - VwGH 24.1.2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553 A/2013 (insoweit durch die Entscheidung eines verstärkten Senats vom 27.3.2019, Ra 2019/13/0006, nicht überholt); sowie weiters VwGH 20.2.2014, 2013/07/0117; 28.5.2015, 2012/07/0272). Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (vgl. VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173, VwSlg 16353 A/2004). Dieses Erfordernis des Vorliegens der behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gilt sowohl für die Verfüllung bzw. Anpassung selbst als auch für die damit verbundene Baumaßnahme (vgl. VwGH 26.11.2015, 2013/07/0024). Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist nach dieser Rechtsprechung das Vorliegen der jeweils erforderlichen Bewilligungen. Diese Bewilligungen sind aber regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Handlung erforderlich. Eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen widerspricht der Rechtsordnung nur dann, wenn (bereits) zum Zeitpunkt dieser Verwendung oder Verwertung die entsprechende Bewilligung erforderlich, aber nicht vorhanden ist. Wird hingegen - im Zusammenhang mit einer erst geplanten, bewilligungspflichtigen oder auch bewilligungsfreien (vgl. neuerlich VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173) Baumaßnahme - eine derartige Verwendung oder Verwertung durchgeführt, für welche Verwendung oder Verwertung zu diesem Zeitpunkt noch keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, so widerspricht diese Handlung nicht der Rechtsordnung.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch zur hier anwendbaren Rechtslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,), dass eine "zulässige" Verwendung von Abfällen im Sinne der Befreiungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG u.a. voraussetzt, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt (Paragraph 7, ALSAG) vorliegen vergleiche - unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 309, und das dort verwiesene Erkenntnis VwGH 21.3.1995, 93/04/0241 - VwGH 24.1.2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553 A/2013 (insoweit durch die Entscheidung eines verstärkten Senats vom 27.3.2019, Ra 2019/13/0006, nicht überholt); sowie weiters VwGH 20.2.2014, 2013/07/0117; 28.5.2015, 2012/07/0272). Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat vergleiche VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173, VwSlg 16353 A/2004). Dieses Erfordernis des Vorliegens der behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gilt sowohl für die Verfüllung bzw. Anpassung selbst als auch für die damit verbundene Baumaßnahme vergleiche VwGH 26.11.2015, 2013/07/0024). Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist nach dieser Rechtsprechung das Vorliegen der jeweils erforderlichen Bewilligungen. Diese Bewilligungen sind aber regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Handlung erforderlich. Eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen widerspricht der Rechtsordnung nur dann, wenn (bereits) zum Zeitpunkt dieser Verwendung oder Verwertung die entsprechende Bewilligung erforderlich, aber nicht vorhanden ist. Wird hingegen - im Zusammenhang mit einer erst geplanten, bewilligungspflichtigen oder auch bewilligungsfreien vergleiche neuerlich VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173) Baumaßnahme - eine derartige Verwendung oder Verwertung durchgeführt, für welche Verwendung oder Verwertung zu diesem Zeitpunkt noch keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, so widerspricht diese Handlung nicht der Rechtsordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130059.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.