RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlRa 2019/13/0103 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 28.7.2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, Rn. 38 ff, mwN) liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können. Die Schonung der natürlichen Ressourcen muss der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein. Ist die Schonung natürlicher Ressourcen nur ein Nebeneffekt einer Maßnahme, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, kann dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen. In den Anhängen zur Richtlinie werden die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie enthalten. Ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren kann nicht zugleich als "Beseitigung" und als "Verwertung" eingestuft werden. Lässt sich ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung des betreffenden Verfahrens nicht einem oder einer einzigen der in den Anhängen der Richtlinie erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie von Fall zu Fall eingestuft werden. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, sind etwa, ob die Maßnahme auch dann vorgenommen worden wäre, wenn derartige Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb auf andere Materialien hätte zurückgegriffen werden müssen; weiters etwa, ob die Abfälle gegen Bezahlung erworben wurden, was darauf hindeutet, dass der Hauptzweck der fraglichen Maßnahme die Verwertung der Abfälle ist. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung zur Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung an (vgl. bereits VwGH 2.6.2005, 2003/07/0012, VwSlg 16633 A/2005).Nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 28.7.2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, Rn. 38 ff, mwN) liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können. Die Schonung der natürlichen Ressourcen muss der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein. Ist die Schonung natürlicher Ressourcen nur ein Nebeneffekt einer Maßnahme, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, kann dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen. In den Anhängen zur Richtlinie werden die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie enthalten. Ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren kann nicht zugleich als "Beseitigung" und als "Verwertung" eingestuft werden. Lässt sich ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung des betreffenden Verfahrens nicht einem oder einer einzigen der in den Anhängen der Richtlinie erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie von Fall zu Fall eingestuft werden. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, sind etwa, ob die Maßnahme auch dann vorgenommen worden wäre, wenn derartige Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb auf andere Materialien hätte zurückgegriffen werden müssen; weiters etwa, ob die Abfälle gegen Bezahlung erworben wurden, was darauf hindeutet, dass der Hauptzweck der fraglichen Maßnahme die Verwertung der Abfälle ist. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung zur Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung an vergleiche bereits VwGH 2.6.2005, 2003/07/0012, VwSlg 16633 A/2005). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130103.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.