RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2019 GeschäftszahlRa 2019/13/0108 RechtssatzDie (allfällige) bescheidmäßige Festsetzung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 hat nach § 201 BAO zu erfolgen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156, VwSlg 8885 F/2014, mwN). Diese Bestimmung hat den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. neuerlich VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156; weiters Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR
- GP 9 f). Bei einer Selbstbemessungsabgabe - wie hier der Forschungsprämie - bewirkt bereits die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen (vgl. - zu den entsprechenden Bestimmungen von Landesabgabenordnungen - VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 28.9.2011, 2007/13/0130, mwN). Eine derartige Durchbrechung der "Quasirechtskraft" kann aber nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Fristen des § 201 BAO erfolgen. Auch eine verspätete Geltendmachung der Forschungsprämie ändert nichts an der Wirkung der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages; die Forschungsprämie gilt damit als festgesetzt. Die Wirkung dieser Festsetzung durch Erklärung kann durch einen Bescheid nach § 201 BAO beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es aber systemwidrig, eine an sich verspätete Geltendmachung von Prämien iSd § 108c EStG 1988 (auch) dadurch in ihrer Wirkung zu beseitigen, dass sie - ohne Bindung an die Fristen des § 201 BAO - als verspätet zurückgewiesen werden könnte. Bei verspäteter Geltendmachung hat demnach nach § 201 BAO eine Festsetzung mit 0 EUR zu erfolgen.Die (allfällige) bescheidmäßige Festsetzung der Forschungsprämie nach Paragraph 108 c, EStG 1988 hat nach Paragraph 201, BAO zu erfolgen vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156, VwSlg 8885 F/2014, mwN). Diese Bestimmung hat den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen vergleiche neuerlich VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156; weiters Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, 1128 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 f). Bei einer Selbstbemessungsabgabe - wie hier der Forschungsprämie - bewirkt bereits die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen vergleiche - zu den entsprechenden Bestimmungen von Landesabgabenordnungen - VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 28.9.2011, 2007/13/0130, mwN). Eine derartige Durchbrechung der "Quasirechtskraft" kann aber nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Fristen des Paragraph 201, BAO erfolgen. Auch eine verspätete Geltendmachung der Forschungsprämie ändert nichts an der Wirkung der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages; die Forschungsprämie gilt damit als festgesetzt. Die Wirkung dieser Festsetzung durch Erklärung kann durch einen Bescheid nach Paragraph 201, BAO beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es aber systemwidrig, eine an sich verspätete Geltendmachung von Prämien iSd Paragraph 108 c, EStG 1988 (auch) dadurch in ihrer Wirkung zu beseitigen, dass sie - ohne Bindung an die Fristen des Paragraph 201, BAO - als verspätet zurückgewiesen werden könnte. Bei verspäteter Geltendmachung hat demnach nach Paragraph 201, BAO eine Festsetzung mit 0 EUR zu erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130108.L02