RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2019 GeschäftszahlRa 2019/14/0290 RechtssatzDie Revisionswerberin hat mit ihrer Familie das BFA aufgesucht, damit dort die weiteren verfahrensrechtlichen Schritte nach der Antragstellung auf internationalen Schutz gesetzt würden. Dass dies seitens des BFA aus Kapazitätsgründen nicht sogleich möglich war und daher die weiteren Verfahrensschritte nicht bei der Regionaldirektion Wien dieser Behörde, sondern bei einer anderen Dienststelle erfolgen sollten, rechtfertigte aber nicht ohne Weiteres die Annahme, die nach Verbringung zu dieser anderen Dienststelle erfolgte Festnahme der Revisionswerberin und ihrer Familienangehörigen, die allen Anordnungen - sowohl jener des BFA als auch jener der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - betreffend ihre Mitwirkung an den noch vor ihrer Festnahme erfolgten Verfahrensschritten und Maßnahmen Folge geleistet hatten, werde im Sinn des § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA dienen. Dass gilt umso mehr für die im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung erst dreijährige Revisionswerberin. War es doch schon im Zeitpunkt der Festnahme evident, dass hinsichtlich ihrer Person die als Verfahrenspartei erforderlichen Verfahrensschritte mit ihrem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen sein werden (vgl. auch § 10 Abs. 2 BFA-VG 2014). Es ist sohin nicht ohne weiteres zu sehen, dass zu dieser Zeit mit gutem Grund hätte angenommen werden können, es werde überhaupt die Vorführung der (dreijährigen) Revisionswerberin vor das BFA in Betracht zu ziehen sein. Dann aber fehlte es schon an der Erfüllung dieses für die Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung notwendigen Tatbestandselementes, sodass sich diese Maßnahmen schon deswegen als rechtswidrig darstellen.Die Revisionswerberin hat mit ihrer Familie das BFA aufgesucht, damit dort die weiteren verfahrensrechtlichen Schritte nach der Antragstellung auf internationalen Schutz gesetzt würden. Dass dies seitens des BFA aus Kapazitätsgründen nicht sogleich möglich war und daher die weiteren Verfahrensschritte nicht bei der Regionaldirektion Wien dieser Behörde, sondern bei einer anderen Dienststelle erfolgen sollten, rechtfertigte aber nicht ohne Weiteres die Annahme, die nach Verbringung zu dieser anderen Dienststelle erfolgte Festnahme der Revisionswerberin und ihrer Familienangehörigen, die allen Anordnungen - sowohl jener des BFA als auch jener der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - betreffend ihre Mitwirkung an den noch vor ihrer Festnahme erfolgten Verfahrensschritten und Maßnahmen Folge geleistet hatten, werde im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA dienen. Dass gilt umso mehr für die im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung erst dreijährige Revisionswerberin. War es doch schon im Zeitpunkt der Festnahme evident, dass hinsichtlich ihrer Person die als Verfahrenspartei erforderlichen Verfahrensschritte mit ihrem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen sein werden vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG 2014). Es ist sohin nicht ohne weiteres zu sehen, dass zu dieser Zeit mit gutem Grund hätte angenommen werden können, es werde überhaupt die Vorführung der (dreijährigen) Revisionswerberin vor das BFA in Betracht zu ziehen sein. Dann aber fehlte es schon an der Erfüllung dieses für die Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung notwendigen Tatbestandselementes, sodass sich diese Maßnahmen schon deswegen als rechtswidrig darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.