RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/14/0558 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/14/0559 Ra 2019/14/0560 RechtssatzAn die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses werden geringere Anforderungen gestellt als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG
- Entspricht die (in der Niederschrift über die mündliche Verkündung festgehaltene) Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses diesen Anforderungen, ergeht aber - nunmehr: trotz Antrages gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 5 VwGVG 2014 - keine schriftliche Ausfertigung, so misst der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allein an den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, mwN). Erfüllt sie diese Anforderungen jedoch nicht, indem sie etwa auf Begründungsausführungen in der schriftlichen Ausfertigung verweist, die jedoch in der Folge nicht vorliegt, so führt dies zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; vgl. auch VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; zum Fall einer - trotz Antrages auf [vollständige] Ausfertigung gesetzwidrig erfolgten - Anfertigung bloß einer gekürzten Ausfertigung vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269).An die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses werden geringere Anforderungen gestellt als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG
- Entspricht die (in der Niederschrift über die mündliche Verkündung festgehaltene) Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses diesen Anforderungen, ergeht aber - nunmehr: trotz Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG 2014 - keine schriftliche Ausfertigung, so misst der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allein an den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, mwN). Erfüllt sie diese Anforderungen jedoch nicht, indem sie etwa auf Begründungsausführungen in der schriftlichen Ausfertigung verweist, die jedoch in der Folge nicht vorliegt, so führt dies zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; vergleiche auch VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; zum Fall einer - trotz Antrages auf [vollständige] Ausfertigung gesetzwidrig erfolgten - Anfertigung bloß einer gekürzten Ausfertigung vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L03