← Österreich

{'item': 'Ra 2019/15/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/15/0124 RechtssatzDie X GmbH, die den Spielern die Räumlichkeiten, Spieltische, Karten und Jetons zur Verfügung stellte und Hilfsdienste (Dealer) leistete, ermöglichte mit diesen Leistungen den Spielern die Teilnahme an Spielen. Als Eintrittsgelder sind dabei jene Beträge anzusehen, die im Rahmen dieser Ermöglichung der Teilnahme erfolgen; Zahlungen im Rahmen des Spiels sind hingegen nicht als Eintrittsgelder zu beurteilen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0076). Bei "Cash-Games" geht nach den Sachverhaltsfeststellungen ein bestimmter Prozentsatz der eingezahlten Jetons als Provision ("Rake") an die X GmbH. Diese Beträge werden offenkundig dafür geleistet, an den durch Leistungen der X GmbH ermöglichten (von dieser veranstalteten) Spielen teilnehmen zu können. Diese Beträge sind als Eintrittsgelder iSd KOAbG zu beurteilen. Dass das von den Spielern zu leistende "Rake" dabei von der X GmbH in ein "Tischgeld" und einen "Strukturbeitrag" unterteilt wird, ist für die Abgabenpflicht nach dem KOAbG unerheblich, ist doch nach den im Verfahren vor dem LVwG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das "Rake" als solches von den Spielern für ihre Teilnahme verpflichtend zu leisten und verbleibt bei der X GmbH. Dass der von der X GmbH als "Strukturkostenbeitrag" bezeichnete Anteil nach den Feststellungen des LVwG eine Entschädigung für die Kosten der Infrastruktur des Betriebes in Zeiten, in denen nicht an einem Tisch gespielt und sohin keine Einnahmen erzielt werden, darstellen soll, ist eine interne betriebswirtschaftliche Kategorisierung der X GmbH. Dass ein Veranstaltungsentgelt auch Deckungsbeiträge für auslastungsärmere Zeiten enthält, ist im Übrigen keine Besonderheit des gegenständlichen Streitfalles, sondern vielmehr typischerweise so.Die römisch zehn GmbH, die den Spielern die Räumlichkeiten, Spieltische, Karten und Jetons zur Verfügung stellte und Hilfsdienste (Dealer) leistete, ermöglichte mit diesen Leistungen den Spielern die Teilnahme an Spielen. Als Eintrittsgelder sind dabei jene Beträge anzusehen, die im Rahmen dieser Ermöglichung der Teilnahme erfolgen; Zahlungen im Rahmen des Spiels sind hingegen nicht als Eintrittsgelder zu beurteilen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0076). Bei "Cash-Games" geht nach den Sachverhaltsfeststellungen ein bestimmter Prozentsatz der eingezahlten Jetons als Provision ("Rake") an die römisch zehn GmbH. Diese Beträge werden offenkundig dafür geleistet, an den durch Leistungen der römisch zehn GmbH ermöglichten (von dieser veranstalteten) Spielen teilnehmen zu können. Diese Beträge sind als Eintrittsgelder iSd KOAbG zu beurteilen. Dass das von den Spielern zu leistende "Rake" dabei von der römisch zehn GmbH in ein "Tischgeld" und einen "Strukturbeitrag" unterteilt wird, ist für die Abgabenpflicht nach dem KOAbG unerheblich, ist doch nach den im Verfahren vor dem LVwG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das "Rake" als solches von den Spielern für ihre Teilnahme verpflichtend zu leisten und verbleibt bei der römisch zehn GmbH. Dass der von der römisch zehn GmbH als "Strukturkostenbeitrag" bezeichnete Anteil nach den Feststellungen des LVwG eine Entschädigung für die Kosten der Infrastruktur des Betriebes in Zeiten, in denen nicht an einem Tisch gespielt und sohin keine Einnahmen erzielt werden, darstellen soll, ist eine interne betriebswirtschaftliche Kategorisierung der römisch zehn GmbH. Dass ein Veranstaltungsentgelt auch Deckungsbeiträge für auslastungsärmere Zeiten enthält, ist im Übrigen keine Besonderheit des gegenständlichen Streitfalles, sondern vielmehr typischerweise so. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150124.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.