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{'item': 'Ra 2019/16/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlRa 2019/16/0080 Rechtssatz§ 21 Abs. 1 GGG legt als besondere Bestimmung gegenüber § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Person des Gebührenschuldners fest, wodurch die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebührenschuld im Revisionsfall nicht der nach Anmerkung 8 zu TP 4 GGG gebührenbefreiten betreibenden Partei, sondern dem Verpflichteten zukommt. § 21 Abs. 2 GGG normiert für die dort genannten Fälle die Zuständigkeit des Gerichtes zur Vorschreibung der Pauschalgebühr durch Beschluss. Der Gesetzgeber räumt dem Gericht nicht eine Möglichkeit ein, sondern verpflichtet das Gericht, die Zahlung solcher Pauschalgebühren aufzutragen (arg: "ist aufzutragen"). Der Umstand, dass § 21 Abs. 1 GGG für das Exekutionsverfahren schlechthin eine Regelung über den Gebührenschuldner trifft, lässt die Anordnung des § 21 Abs. 2 leg. cit. unberührt, durch wen und wie die Vorschreibung der Gerichtsgebührenschuld zu erfolgen hat. Die zwingende Anordnung an das Gericht, die Zahlung der in Rede stehenden Pauschalgebühren mit Beschluss aufzutragen, gleicht etwa der Anordnung in § 2 Abs. 2 GEG, wonach die einen näher genannten Betrag übersteigenden Kosten einer Amtshandlung vom Gericht mit der Auszahlungsanweisung oder unverzüglich danach mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen sind. Eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag steht dem Kostenbeamten solange nicht zu, solange der Grundsatzbeschluss des Gerichtes nicht gefasst ist (vgl. VwGH 30.9.1988, 87/17/0270, zu § 3 Abs. 2 GEG in der damals anzuwendenden Fassung, sowie Dokalik, Gerichtsgebühren, § 2 GEG, E 129).Paragraph 21, Absatz eins, GGG legt als besondere Bestimmung gegenüber Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. die Person des Gebührenschuldners fest, wodurch die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebührenschuld im Revisionsfall nicht der nach Anmerkung 8 zu TP 4 GGG gebührenbefreiten betreibenden Partei, sondern dem Verpflichteten zukommt. Paragraph 21, Absatz 2, GGG normiert für die dort genannten Fälle die Zuständigkeit des Gerichtes zur Vorschreibung der Pauschalgebühr durch Beschluss. Der Gesetzgeber räumt dem Gericht nicht eine Möglichkeit ein, sondern verpflichtet das Gericht, die Zahlung solcher Pauschalgebühren aufzutragen (arg: "ist aufzutragen"). Der Umstand, dass Paragraph 21, Absatz eins, GGG für das Exekutionsverfahren schlechthin eine Regelung über den Gebührenschuldner trifft, lässt die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. unberührt, durch wen und wie die Vorschreibung der Gerichtsgebührenschuld zu erfolgen hat. Die zwingende Anordnung an das Gericht, die Zahlung der in Rede stehenden Pauschalgebühren mit Beschluss aufzutragen, gleicht etwa der Anordnung in Paragraph 2, Absatz 2, GEG, wonach die einen näher genannten Betrag übersteigenden Kosten einer Amtshandlung vom Gericht mit der Auszahlungsanweisung oder unverzüglich danach mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen sind. Eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag steht dem Kostenbeamten solange nicht zu, solange der Grundsatzbeschluss des Gerichtes nicht gefasst ist vergleiche VwGH 30.9.1988, 87/17/0270, zu Paragraph 3, Absatz 2, GEG in der damals anzuwendenden Fassung, sowie Dokalik, Gerichtsgebühren, Paragraph 2, GEG, E 129). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160080.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.