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{'item': 'Ra 2019/16/0118'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2019 GeschäftszahlRa 2019/16/0118 RechtssatzDie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. März 2005, G 104/04, VfSlg 17.465, genannten Beispiele, welche von der Bestimmung des § 33 lit. a ErbStG vor der Bereinigung durch das erwähnte Erkenntnis nicht erfasst waren, zeigen, dass die Erstattungsregelung in der vom Verfassungsgerichtshof bereinigten Form, wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich betont ("und nur dann"), stattzufinden habe, soweit das Geschenk herausgegeben werden musste und die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Das vom Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis angeführte Beispiel, welches keinen Grund zu einer Erstattung bilde, nämlich die Herausgabe auf Grund einer Fahrnisexekution, lässt erkennen, dass Fälle nicht erfasst sind, in denen die Herausgabe nicht zu einer zumindest logischen Rückgabe des Geschenkes, gegebenenfalls um es dann einem Dritten zukommen zu lassen, führt. So wie bei der vom Verfassungsgerichtshof erwähnten Fahrnisexekution ist auch bei einer Verwertung des Vermögens im Zuge eines Insolvenzverfahrens keine Herausgabe im Sinne einer solchen Rückgabe gegeben und liegt die Ursache der Herausgabe nicht in der seinerzeitigen Schenkung. Soweit der Verfassungsgerichtshof das Insolvenzverfahren erwähnt, ist klarzustellen, dass dort die Herausgabe auf Grund von Anfechtungen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens angeführt ist, sohin nicht die Verwertung des Vermögens im Insolvenzverfahren, sondern die Anfechtung zu einem Herausgabeanspruch mit Ursprung in der seinerzeitigen Schenkung führt.Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2005, G 104/04, VfSlg 17.465, genannten Beispiele, welche von der Bestimmung des Paragraph 33, Litera a, ErbStG vor der Bereinigung durch das erwähnte Erkenntnis nicht erfasst waren, zeigen, dass die Erstattungsregelung in der vom Verfassungsgerichtshof bereinigten Form, wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich betont ("und nur dann"), stattzufinden habe, soweit das Geschenk herausgegeben werden musste und die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Das vom Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis angeführte Beispiel, welches keinen Grund zu einer Erstattung bilde, nämlich die Herausgabe auf Grund einer Fahrnisexekution, lässt erkennen, dass Fälle nicht erfasst sind, in denen die Herausgabe nicht zu einer zumindest logischen Rückgabe des Geschenkes, gegebenenfalls um es dann einem Dritten zukommen zu lassen, führt. So wie bei der vom Verfassungsgerichtshof erwähnten Fahrnisexekution ist auch bei einer Verwertung des Vermögens im Zuge eines Insolvenzverfahrens keine Herausgabe im Sinne einer solchen Rückgabe gegeben und liegt die Ursache der Herausgabe nicht in der seinerzeitigen Schenkung. Soweit der Verfassungsgerichtshof das Insolvenzverfahren erwähnt, ist klarzustellen, dass dort die Herausgabe auf Grund von Anfechtungen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens angeführt ist, sohin nicht die Verwertung des Vermögens im Insolvenzverfahren, sondern die Anfechtung zu einem Herausgabeanspruch mit Ursprung in der seinerzeitigen Schenkung führt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/16/0119 E 25.06.2019 Ra 2019/16/0120 E 25.06.2019 Ra 2019/16/0121 E 25.06.2019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160118.L00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.