RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlRa 2019/16/0218 RechtssatzDass die Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen war (§ 25a Abs. 5 VwGG) und dafür die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen ist, musste dem Rechtsanwalt bewusst sein. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass eine nicht im elektronischen Rechtsverkehr einzubringende Revision handschriftlich zu unterschreiben ist (wie es auch dem geschilderten Kanzleiablauf entspräche) und dass von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen sind, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom VwGH zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann (§ 24 Abs. 3 VwGG). Nach dem Vorbringen der Revisionswerberin hat der Rechtsanwalt eine Revision, welche nach dem geschilderten Ablauf in seiner Kanzlei das Erscheinungsbild eines Schriftsatzes aufwies, der für eine postalische Übermittlung nicht geeignet war, sondern der im elektronischen Rechtsverkehr zu übermitteln wäre, nämlich kein Adressfeld enthalten hat und vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben war (und den Vermerk "1-fach" im Rubrum aufwies - § 24 Abs. 4 VwGG), seiner Assistentin mit lediglich mündlicher Anordnung übergeben, die Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen, obwohl der Schriftsatz in dieser Form beim Bundesfinanzgericht im elektronischen Rechtsverkehr nicht hätte eingebracht werden können. Damit hat der Rechtsanwalt eine gefahrengeneigte Situation geschaffen (vgl. etwa VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001, und VwGH 29.4.2014, Ro 2014/16/0009), bei der es nachvollziehbar ist, dass sie zur tatsächlich fehlerhaften Einbringung des Revisionsschriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr unmittelbar beim VwGH geführt hat. Deshalb liegt auch bei dem von der Revisionswerberin vorgetragenen Sachverhalt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Parteienvertreters der Revisionswerberin vor, welches der Revisionswerberin zuzurechnen ist (vgl. auch VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, und VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0051).Dass die Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen war (Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) und dafür die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen ist, musste dem Rechtsanwalt bewusst sein. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass eine nicht im elektronischen Rechtsverkehr einzubringende Revision handschriftlich zu unterschreiben ist (wie es auch dem geschilderten Kanzleiablauf entspräche) und dass von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen sind, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom VwGH zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann (Paragraph 24, Absatz 3, VwGG). Nach dem Vorbringen der Revisionswerberin hat der Rechtsanwalt eine Revision, welche nach dem geschilderten Ablauf in seiner Kanzlei das Erscheinungsbild eines Schriftsatzes aufwies, der für eine postalische Übermittlung nicht geeignet war, sondern der im elektronischen Rechtsverkehr zu übermitteln wäre, nämlich kein Adressfeld enthalten hat und vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben war (und den Vermerk "1-fach" im Rubrum aufwies - Paragraph 24, Absatz 4, VwGG), seiner Assistentin mit lediglich mündlicher Anordnung übergeben, die Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen, obwohl der Schriftsatz in dieser Form beim Bundesfinanzgericht im elektronischen Rechtsverkehr nicht hätte eingebracht werden können. Damit hat der Rechtsanwalt eine gefahrengeneigte Situation geschaffen vergleiche etwa VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001, und VwGH 29.4.2014, Ro 2014/16/0009), bei der es nachvollziehbar ist, dass sie zur tatsächlich fehlerhaften Einbringung des Revisionsschriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr unmittelbar beim VwGH geführt hat. Deshalb liegt auch bei dem von der Revisionswerberin vorgetragenen Sachverhalt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Parteienvertreters der Revisionswerberin vor, welches der Revisionswerberin zuzurechnen ist vergleiche auch VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, und VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0051). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160218.L01
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