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{'item': 'Ra 2019/17/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2019 GeschäftszahlRa 2019/17/0035 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2014/17/0034 E

  1. Juni 2015 VwSlg 19155 A/2015 RS 1 (hier nur der erste und zweite Satz) StammrechtssatzSoweit das Landesverwaltungsgericht die Kostenvorschreibung auf § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG stützt, kommt eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Im Übrigen waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte - Berufungswerber bzw nach Ablauf des
  3. Dezember 2013 Beschwerdeführer war im vorliegenden Fall eine Amtspartei - (vgl VwGH vom
  4. Mai 1993, 92/09/0031; insbesondere VwGH vom
  5. Februar 1994, 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG verpflichtet wurde). Da § 52 Abs 1 und 2 VwGVG im Wesentlichen mit § 64 Abs 1 und 2 VStG in der vor dem
  6. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und § 52 Abs 8 VwGVG inhaltlich § 65 VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar.Soweit das Landesverwaltungsgericht die Kostenvorschreibung auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG stützt, kommt eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd Paragraph 38, VwGVG deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in Paragraph 52, VwGVG abschließend geregelt ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Im Übrigen waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum
  7. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die Kosten des Berufungsverfahrens (Paragraphen 64, 65, VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte - Berufungswerber bzw nach Ablauf des
  8. Dezember 2013 Beschwerdeführer war im vorliegenden Fall eine Amtspartei - vergleiche VwGH vom
  9. Mai 1993, 92/09/0031; insbesondere VwGH vom
  10. Februar 1994, 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet wurde). Da Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG im Wesentlichen mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der vor dem
  11. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG inhaltlich Paragraph 65, VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170035.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.