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{'item': 'Ra 2019/17/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2022 GeschäftszahlRa 2019/17/0093 Rechtssatz§ 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 statuiert im Wesentlichen die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts für u.a. die Organe der Behörde zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird. § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG 1989 beinhaltet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/17/0032). § 50 Abs. 4 legcit. regelt nicht nur das darin ebenfalls normierte Betretungsrecht der in § 50 Abs. 1 GSpG 1989 genannten Behörden in Bezug auf "Betriebsstätten", dessen Übertretung dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zutrittsgewährung in § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 vom Unrechtsgehalt her gleichzusetzen ist, sondern legt zusätzlich umfangreiche Duldungs- und Mitwirkungspflichten fest. Vergleichbare Duldungs- und Mitwirkungspflichten normiert § 10 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg WettenG 2003 gesondert. Dem Beschuldigten wurde im Wesentlichen angelastet, die Eingangstüre zur Betriebsstätte nicht geöffnet bzw. diese geschlossen gehalten zu haben. Beide Bestrafungen beziehen sich daher insofern auf denselben Sachverhalt und erfassen scheinkonkurrierend den gesamten Unrechtsgehalt der Tat, sodass insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Demnach ist auch die zweite Bestrafung nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG 1989 durch die Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 lit. k iVm. § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 schon deshalb nicht konsumiert, weil dem Beschuldigten - über das Versperrt-Halten und das nicht sofortige Öffnen der Eingangstüre der Betriebsstätte hinaus - nicht nur das Nichtöffnen der Tür zum Nebenraum als "Betriebsraum" und/oder "Räumlichkeit" iSd. § 50 Abs. 4 erster Satz GSpG 1989, sondern auch die Verhinderung einer umfassenden Überprüfung iSd. § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG 1989 angelastet wurde, sodass insoweit zwei selbständige Taten und Verwaltungsübertretungen nach dem GSpG 1989 iSd. § 22 Abs. 2 VStG vorliegen, die auch nicht auf demselben oder im Wesentlichen demselben Sachverhalt beruhen und auch sonst nicht vom Unrechtsgehalt der Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 15 Abs. 1 lit. k iVm. § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 erfasst werden. Daher stand die erfolgte Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 15 Abs. 1 lit. k iVm. § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 der weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG 1989 insoweit nicht entgegen.Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg WettenG 2003 statuiert im Wesentlichen die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts für u.a. die Organe der Behörde zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 beinhaltet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten vergleiche VwGH 19.4.2021, Ra 2020/17/0032). Paragraph 50, Absatz 4, legcit. regelt nicht nur das darin ebenfalls normierte Betretungsrecht der in Paragraph 50, Absatz eins, GSpG 1989 genannten Behörden in Bezug auf "Betriebsstätten", dessen Übertretung dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zutrittsgewährung in Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg WettenG 2003 vom Unrechtsgehalt her gleichzusetzen ist, sondern legt zusätzlich umfangreiche Duldungs- und Mitwirkungspflichten fest. Vergleichbare Duldungs- und Mitwirkungspflichten normiert Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz Vlbg WettenG 2003 gesondert. Dem Beschuldigten wurde im Wesentlichen angelastet, die Eingangstüre zur Betriebsstätte nicht geöffnet bzw. diese geschlossen gehalten zu haben. Beide Bestrafungen beziehen sich daher insofern auf denselben Sachverhalt und erfassen scheinkonkurrierend den gesamten Unrechtsgehalt der Tat, sodass insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Demnach ist auch die zweite Bestrafung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 durch die Bestrafung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg WettenG 2003 schon deshalb nicht konsumiert, weil dem Beschuldigten - über das Versperrt-Halten und das nicht sofortige Öffnen der Eingangstüre der Betriebsstätte hinaus - nicht nur das Nichtöffnen der Tür zum Nebenraum als "Betriebsraum" und/oder "Räumlichkeit" iSd. Paragraph 50, Absatz 4, erster Satz GSpG 1989, sondern auch die Verhinderung einer umfassenden Überprüfung iSd. Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG 1989 angelastet wurde, sodass insoweit zwei selbständige Taten und Verwaltungsübertretungen nach dem GSpG 1989 iSd. Paragraph 22, Absatz 2, VStG vorliegen, die auch nicht auf demselben oder im Wesentlichen demselben Sachverhalt beruhen und auch sonst nicht vom Unrechtsgehalt der Bestrafung des Beschuldigten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg WettenG 2003 erfasst werden. Daher stand die erfolgte Bestrafung des Beschuldigten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg WettenG 2003 der weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 insoweit nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170093.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.