← Österreich

{'item': 'Ra 2019/18/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2019 GeschäftszahlRa 2019/18/0281 RechtssatzEs ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Festlegung des von § 20 NAG 2005 sowie § 59 AsylG 2005 abweichenden Systems für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter bewusst Situationen in Kauf genommen hat, in denen bei längerer Verfahrensdauer im Zeitpunkt der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer ebendieser Berechtigung auch schon abgelaufen sein könnte, sodass die Betroffenen (zudem ohne dass dafür ein mit § 24 Abs. 2 NAG 2005 und § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis bestünde) Gefahr liefen, die Frist für einen weiteren rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei Erhalt der soeben verlängerten Aufenthaltsberechtigung bereits versäumt zu haben und dadurch die Kontinuität ihres rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigte zu verlieren. Dies wäre nicht zuletzt im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG 2005 mit entsprechend nachteiligen Folgen in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" verbunden (siehe überdies zu § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG 2005 die Materialien RV 88 BlgNR

  1. GP, 9, wonach in Fällen, in denen die Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels erfolge, die bisherige Regelung im Hinblick auf die verbleibende Restgültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG, als nicht sachlich gerechtfertigt erscheine).Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Festlegung des von Paragraph 20, NAG 2005 sowie Paragraph 59, AsylG 2005 abweichenden Systems für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter bewusst Situationen in Kauf genommen hat, in denen bei längerer Verfahrensdauer im Zeitpunkt der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer ebendieser Berechtigung auch schon abgelaufen sein könnte, sodass die Betroffenen (zudem ohne dass dafür ein mit Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 und Paragraph 59, Absatz 3, AsylG 2005 vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis bestünde) Gefahr liefen, die Frist für einen weiteren rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei Erhalt der soeben verlängerten Aufenthaltsberechtigung bereits versäumt zu haben und dadurch die Kontinuität ihres rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigte zu verlieren. Dies wäre nicht zuletzt im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 mit entsprechend nachteiligen Folgen in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" verbunden (siehe überdies zu Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG 2005 die Materialien Regierungsvorlage 88 BlgNR
  2. GP, 9, wonach in Fällen, in denen die Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels erfolge, die bisherige Regelung im Hinblick auf die verbleibende Restgültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, als nicht sachlich gerechtfertigt erscheine). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L09

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.