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{'item': 'Ro 2019/19/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2019 GeschäftszahlRo 2019/19/0006 Rechtssatz§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verwies auf § 57 FrG 1997, der die Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Fall einer Verletzung u.a. von Art. 3 MRK vorsah (Refoulementverbot). Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) wurden die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes - unter Entfall des Verweises auf das Refoulementverbot im Fremdenrecht (nunmehr FrPolG 2005) - im AsylG 2005 geregelt, die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber erneut unter anderem an die (reale) Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geknüpft. Auch die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtspaket 2005 lassen nicht erkennen, dass im AsylG 2005 die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nunmehr strenger geregelt werden sollten; insbesondere findet sich kein Hinweis dafür, dass sich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Voraussetzungen nach Art. 6 der Statusrichtlinie orientieren soll. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR

  1. GP 37) zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen sich zunächst auf die in Anlehnung an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eingefügte Wortfolge „oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes“. Im Weiteren wurde aber erneut auf Art. 2 und 3 MRK abgestellt und auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 8 AsylG 1997 verwiesen. Schon dies legt den - dem klaren Wortlaut entsprechenden - Willen des Gesetzgebers offen, hinsichtlich des Anknüpfens (unter anderem) an den Maßstab des Art. 3 MRK lediglich die bestehende Rechtslage nach dem AsylG 1997 fortzuschreiben.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verwies auf Paragraph 57, FrG 1997, der die Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Fall einer Verletzung u.a. von Artikel 3, MRK vorsah (Refoulementverbot). Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) wurden die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes - unter Entfall des Verweises auf das Refoulementverbot im Fremdenrecht (nunmehr FrPolG 2005) - im AsylG 2005 geregelt, die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber erneut unter anderem an die (reale) Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, MRK durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geknüpft. Auch die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtspaket 2005 lassen nicht erkennen, dass im AsylG 2005 die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nunmehr strenger geregelt werden sollten; insbesondere findet sich kein Hinweis dafür, dass sich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Voraussetzungen nach Artikel 6, der Statusrichtlinie orientieren soll. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 37) zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezogen sich zunächst auf die in Anlehnung an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eingefügte Wortfolge „oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes“. Im Weiteren wurde aber erneut auf Artikel 2 und 3 MRK abgestellt und auf die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 8, AsylG 1997 verwiesen. Schon dies legt den - dem klaren Wortlaut entsprechenden - Willen des Gesetzgebers offen, hinsichtlich des Anknüpfens (unter anderem) an den Maßstab des Artikel 3, MRK lediglich die bestehende Rechtslage nach dem AsylG 1997 fortzuschreiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.