← Österreich

{'item': 'Ro 2019/21/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlRo 2019/21/0001 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/21/0012 E 04.04.2019 Ro 2019/21/0005 E 04.04.2019 Rechtssatz§ 18 BFA-VG 2014 enthält (in den Abs. 1 bis 4) Regelungen für vier Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und sich dabei insbesondere auf die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung bezieht, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz. Der dritte Absatz bezieht sich auf Aufenthaltsverbote und der vierte Absatz schließlich normiert, dass der Beschwerde gegen eine Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) die aufschiebende Wirkung überhaupt nicht aberkannt werden darf. Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze des § 18 BFA-VG 2014 sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für das Verhältnis der beiden ersten Absätze dieser Bestimmung, die beide Rückkehrentscheidungen zum Gegenstand haben; denn im vorletzten Satz des § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 wird angeordnet, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. die damit verbundene Rückkehrentscheidung nicht aberkannt wird, der zweite Absatz des § 18 BFA-VG 2014 "auf diese Fälle nicht anwendbar" ist.Paragraph 18, BFA-VG 2014 enthält (in den Absatz eins bis 4) Regelungen für vier Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und sich dabei insbesondere auf die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung bezieht, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz. Der dritte Absatz bezieht sich auf Aufenthaltsverbote und der vierte Absatz schließlich normiert, dass der Beschwerde gegen eine Ausweisung (Paragraph 66, FrPolG 2005) die aufschiebende Wirkung überhaupt nicht aberkannt werden darf. Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze des Paragraph 18, BFA-VG 2014 sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für das Verhältnis der beiden ersten Absätze dieser Bestimmung, die beide Rückkehrentscheidungen zum Gegenstand haben; denn im vorletzten Satz des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wird angeordnet, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. die damit verbundene Rückkehrentscheidung nicht aberkannt wird, der zweite Absatz des Paragraph 18, BFA-VG 2014 "auf diese Fälle nicht anwendbar" ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210001.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.