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{'item': 'Ro 2019/21/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlRo 2019/21/0002 RechtssatzMit § 58 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet das Gesetz für die Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass jeweils und dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR

  1. GP 48) ohne jede Einschränkung, in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber - wie bei § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011) - von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005). Damit wurde aber nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen. Daher besteht auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist.Mit Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ordnet das Gesetz für die Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass jeweils und dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 48) ohne jede Einschränkung, in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 wird in den Ziffer eins bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber - wie bei Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 vergleiche VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011) - von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 2 FrPolG 2005). Damit wurde aber nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen. Daher besteht auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210002.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.