← Österreich

{'item': 'Ro 2019/21/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlRo 2019/21/0008 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/21/0009 Ro 2019/21/0010 RechtssatzFolgewirkungen der Antragstellung gemäß § 5 AsylG 2005 in Österreich können nicht dazu führen, das für die Heranziehung von § 61 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Tatbestandsmerkmal "er (der Drittstaatsangehörige) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" zu substituieren. Auch mangels einer Antragstellung in Polen kommt daher die Anwendbarkeit von § 61 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 nicht in Betracht. Die Rechtswidrigkeit der Anordnungen zur Außerlandesbringung, weil eine isolierte Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FrPolG 2005 in Bezug auf einen von der Feststellung nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 abweichenden Staat in Verbindung mit einem Abspruch nach § 57 AsylG 2005 erfolgte, bedeutet indes nicht, es hätte in dieser Konstellation dem "Dublin-System" nicht Genüge getan werden können. Es hätte lediglich einer Beseitigung der seinerzeitigen Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 (samt Anordnung zur Außerlandesbringung) durch das BFA bedurft (vergleichbar jenen Fällen, in denen es wegen Fristablaufs nicht mehr zu einer Überstellung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat kommen kann; vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173), um dergestalt den Weg für eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 samt (neuer) Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 freizumachen.Folgewirkungen der Antragstellung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in Österreich können nicht dazu führen, das für die Heranziehung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Tatbestandsmerkmal "er (der Drittstaatsangehörige) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" zu substituieren. Auch mangels einer Antragstellung in Polen kommt daher die Anwendbarkeit von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht in Betracht. Die Rechtswidrigkeit der Anordnungen zur Außerlandesbringung, weil eine isolierte Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FrPolG 2005 in Bezug auf einen von der Feststellung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 abweichenden Staat in Verbindung mit einem Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005 erfolgte, bedeutet indes nicht, es hätte in dieser Konstellation dem "Dublin-System" nicht Genüge getan werden können. Es hätte lediglich einer Beseitigung der seinerzeitigen Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 (samt Anordnung zur Außerlandesbringung) durch das BFA bedurft (vergleichbar jenen Fällen, in denen es wegen Fristablaufs nicht mehr zu einer Überstellung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat kommen kann; vergleiche VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173), um dergestalt den Weg für eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 samt (neuer) Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 freizumachen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019210008.J03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.