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{'item': 'Ro 2019/21/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2021 GeschäftszahlRo 2019/21/0015 RechtssatzDie in Art. 9 der Oö. Grundversorgungsvereinbarung für die dort genannten Grundversorgungsleistungen angeführten "Kostenhöchstbeträge" haben den Zweck, eine Grundlage für die Ermittlung des Umfangs der Kostentragung zwischen Bund und Ländern zu bilden. Art. 10 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung bestimmt nämlich, dass die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt werden, wobei die Verrechnung aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 legcit. normierten Kostenhöchstsätze erfolgt. Es bedürfte daher einer ausdrücklichen Regelung, dass diese - primär einem anderen Zweck dienenden - "Kostenhöchstbeträge" für die Höhe jener Geldleistungen maßgeblich sein sollen, die anstelle von entsprechenden Sachleistungen zu zahlen sind. Eine solche Regelung existiert für den Bereich der Grundversorgung durch das Land Oberösterreich nicht. Im Übrigen wird in den Gesetzesmaterialien zur Novelle des Oö. GrundversorgungsG 2006 mit LGBl. Nr. 64/2016 (vgl. ErläutRV (Blg. 212/2016, XXVIII. GP 3) davon ausgegangen, dass (nur) in dem Fall, dass das Angebot einer im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft nicht angenommen und eine private Unterbringung gewählt wird, lediglich Geldleistungen nach Art. 9 legcit. gebühren. Liegt eine solche Konstellation nicht vor, so kommt als sachnächste Norm, die eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard iSd Art. 17 Abs. 5 erster Satz Aufnahme-RL gewährleistet, das Oö. MSG 2011 in Betracht, durch deren Leistungen hilfebedürftigen Personen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll. Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. MSG 2011 idF LGBl. Nr. 55/2014 erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards). Nach der aufgrund der Ermächtigung gemäß § 13 Abs. 2 Oö. MSG 2011 erlassenen Oö. MSV 2011 idF. LGBl. Nr. 115/2015 ist diesbezüglich für eine alleinstehende Person in § 1 Abs. 1 Z 1 der Betrag von 903,20 € monatlich vorgesehen. Nach § 13 Abs. 4 Oö. MSG 2011 iVm § 1 Abs. 5 Z 1 Oö. MSV 2011 ist bei alleinstehenden Personen, die keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen haben, "ihr Mindeststandard um bis zu 149,- € zu verringern.Die in Artikel 9, der Oö. Grundversorgungsvereinbarung für die dort genannten Grundversorgungsleistungen angeführten "Kostenhöchstbeträge" haben den Zweck, eine Grundlage für die Ermittlung des Umfangs der Kostentragung zwischen Bund und Ländern zu bilden. Artikel 10, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung bestimmt nämlich, dass die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt werden, wobei die Verrechnung aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Artikel 9, legcit. normierten Kostenhöchstsätze erfolgt. Es bedürfte daher einer ausdrücklichen Regelung, dass diese - primär einem anderen Zweck dienenden - "Kostenhöchstbeträge" für die Höhe jener Geldleistungen maßgeblich sein sollen, die anstelle von entsprechenden Sachleistungen zu zahlen sind. Eine solche Regelung existiert für den Bereich der Grundversorgung durch das Land Oberösterreich nicht. Im Übrigen wird in den Gesetzesmaterialien zur Novelle des Oö. GrundversorgungsG 2006 mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2016, vergleiche ErläutRV (Blg. 212 aus 2016,, römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 3) davon ausgegangen, dass (nur) in dem Fall, dass das Angebot einer im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft nicht angenommen und eine private Unterbringung gewählt wird, lediglich Geldleistungen nach Artikel 9, legcit. gebühren. Liegt eine solche Konstellation nicht vor, so kommt als sachnächste Norm, die eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard iSd Artikel 17, Absatz 5, erster Satz Aufnahme-RL gewährleistet, das Oö. MSG 2011 in Betracht, durch deren Leistungen hilfebedürftigen Personen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Oö. MSG 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards). Nach der aufgrund der Ermächtigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Oö. MSG 2011 erlassenen Oö. MSV 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2015, ist diesbezüglich für eine alleinstehende Person in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Betrag von 903,20 € monatlich vorgesehen. Nach Paragraph 13, Absatz 4, Oö. MSG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Oö. MSV 2011 ist bei alleinstehenden Personen, die keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen haben, "ihr Mindeststandard um bis zu 149,- € zu verringern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019210015.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.