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{'item': 'Ra 2019/21/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0052 RechtssatzDie Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Mitgliedstaats (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO) besteht nicht mehr, wenn dessen Gültigkeit bereits seit sechs Monaten abgelaufen ist (sh. Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist nur dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Damit im Einklang bestimmt Unterabs. 2, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Weitere Voraussetzung nach den genannten Unterabsätzen ist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. War schon im Zeitpunkt des Aufgriffs des Fremden in Österreich die Gültigkeit des ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Visums mehr als sechs Monate abgelaufen, so kam die Überstellung des Fremden im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von vornherein nicht (mehr) in Betracht, weshalb die zu diesem Zweck angeordnete Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war. Daran ändert nichts, dass die ausstellende Behörde auf das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der hierfür gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 der Dublin III-VO offen stehenden Frist von zwei Wochen geantwortet hatte (vgl. EuGH (Große Kammer) 7.6.2016, Ghezelbash, C-63/15; EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, Mengesteab, C-670/16; EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, A.S./Republik Slowenien, C-490/16). Vielmehr kann nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - ungeachtet einer bereits vorliegenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates zur Aufnahme des Antragstellers - zum Thema einer an das VwG erhobenen Beschwerde gemacht werden (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034).Die Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Mitgliedstaats (nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO) besteht nicht mehr, wenn dessen Gültigkeit bereits seit sechs Monaten abgelaufen ist (sh. Artikel 12, Absatz 4, Unterabs. 1 Dublin III-VO). Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ist nur dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Damit im Einklang bestimmt Unterabs. 2, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Weitere Voraussetzung nach den genannten Unterabsätzen ist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. War schon im Zeitpunkt des Aufgriffs des Fremden in Österreich die Gültigkeit des ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Visums mehr als sechs Monate abgelaufen, so kam die Überstellung des Fremden im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von vornherein nicht (mehr) in Betracht, weshalb die zu diesem Zweck angeordnete Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war. Daran ändert nichts, dass die ausstellende Behörde auf das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der hierfür gemäß Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 der Dublin III-VO offen stehenden Frist von zwei Wochen geantwortet hatte vergleiche EuGH (Große Kammer) 7.6.2016, Ghezelbash, C-63/15; EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, Mengesteab, C-670/16; EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, A.S./Republik Slowenien, C-490/16). Vielmehr kann nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH die richtige Anwendung der in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - ungeachtet einer bereits vorliegenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates zur Aufnahme des Antragstellers - zum Thema einer an das VwG erhobenen Beschwerde gemacht werden vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210052.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.