RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0063 RechtssatzSchon bei der Festnahme des Fremden war klar, dass gegen ihn bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen; der Sicherstellung der Erlassung solcher Maßnahmen bedurfte es daher nicht. Aber auch konkrete Schritte zur Durchsetzung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen standen damals nicht zur Debatte. Andernfalls wäre mit einer Ladung durch das BFA zu rechnen gewesen, zumal der Fremde aufrecht gemeldet war und vorangegangenen Ladungen Folge geleistet hatte. Damit hätten allenfalls Zweifel daran, dass die auch durch Vorlage einer Kopie des Meldezettels belegte Meldung den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Fremden entspreche, seine Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 rechtfertigen können. Solche Zweifel mögen vorgelegen haben. Gegebenenfalls hätte aber als gegenüber der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung weniger eingreifende Maßnahme eine sofortige Nachschau an der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Anschrift des Fremden stattfinden müssen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er sich im Besitz zweier Schlüssel befand. Damit wird die Ansicht, es sei dem BFA nicht verwehrt, in vertretbaren Zeiträumen im Bundesgebiet aufhältige Personen zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu ihren Aktivitäten, das Land freiwillig zu verlassen, zu befragen, nicht in Abrede gestellt. Für eine derartige Befragung ist allerdings grundsätzlich der dafür vorgesehene "reguläre" Weg einzuschlagen, der regelmäßig in einer Vorladung des Betreffenden und nicht in der Festnahme und Vorführung des nur zufällig aufgegriffenen Fremden besteht. Eine derartige Festnahme ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Zweifel an einer ladungsfähigen Anschrift des Fremden bestehen, sofern diese Zweifel durch anderweitige, weniger eingreifende Maßnahmen ausgeräumt werden können.Schon bei der Festnahme des Fremden war klar, dass gegen ihn bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen; der Sicherstellung der Erlassung solcher Maßnahmen bedurfte es daher nicht. Aber auch konkrete Schritte zur Durchsetzung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen standen damals nicht zur Debatte. Andernfalls wäre mit einer Ladung durch das BFA zu rechnen gewesen, zumal der Fremde aufrecht gemeldet war und vorangegangenen Ladungen Folge geleistet hatte. Damit hätten allenfalls Zweifel daran, dass die auch durch Vorlage einer Kopie des Meldezettels belegte Meldung den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Fremden entspreche, seine Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 rechtfertigen können. Solche Zweifel mögen vorgelegen haben. Gegebenenfalls hätte aber als gegenüber der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung weniger eingreifende Maßnahme eine sofortige Nachschau an der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Anschrift des Fremden stattfinden müssen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er sich im Besitz zweier Schlüssel befand. Damit wird die Ansicht, es sei dem BFA nicht verwehrt, in vertretbaren Zeiträumen im Bundesgebiet aufhältige Personen zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu ihren Aktivitäten, das Land freiwillig zu verlassen, zu befragen, nicht in Abrede gestellt. Für eine derartige Befragung ist allerdings grundsätzlich der dafür vorgesehene "reguläre" Weg einzuschlagen, der regelmäßig in einer Vorladung des Betreffenden und nicht in der Festnahme und Vorführung des nur zufällig aufgegriffenen Fremden besteht. Eine derartige Festnahme ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Zweifel an einer ladungsfähigen Anschrift des Fremden bestehen, sofern diese Zweifel durch anderweitige, weniger eingreifende Maßnahmen ausgeräumt werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210063.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.