RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.08.2020 GeschäftszahlRa 2019/21/0079 RechtssatzDer Verfall nach § 37 Abs. 5 VStG darf unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (vgl. VwGH 27.3.2017, Ra 2015/02/0165). Das ist dadurch begründet, dass die Sicherheitsleistung die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll. Damit stünde in Widerspruch, wenn es der Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens gar nicht bedürfte und es ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung durch den Ausspruch des Verfalls der Sicherheit zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen käme. Die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheit setzt aber nur voraus, dass "die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre". Dabei ergibt sich schon aus der Verwendung des Worts "Beschuldigter" in § 37 Abs. 1 VStG, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages zwar einerseits erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig ist (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/03/0150), andererseits aber das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sein muss. Endet das Strafverfahren schließlich mit einer Einstellung, so wird die Sicherheit gemäß § 37 Abs. 4 VStG frei. Zu einer Substituierung der Strafe durch die Sicherheit kann es allein durch den Auftrag zum Erlag einer Sicherheit nicht kommen; erst mit dem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls und der dadurch bewirkten Eigentumsverschiebung wird nämlich endgültig in Vermögensrechte eingegriffen. Die Sicherheitsleistung erfüllt ihren Zweck gerade dann, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, während nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Fall einer Bestrafung ohnedies unmittelbar die Strafe vollstreckt werden kann; der Auferlegung einer Sicherheit bedarf es in diesem Stadium in der Regel nicht mehr.Der Verfall nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG darf unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist vergleiche VwGH 27.3.2017, Ra 2015/02/0165). Das ist dadurch begründet, dass die Sicherheitsleistung die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll. Damit stünde in Widerspruch, wenn es der Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens gar nicht bedürfte und es ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung durch den Ausspruch des Verfalls der Sicherheit zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen käme. Die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheit setzt aber nur voraus, dass "die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre". Dabei ergibt sich schon aus der Verwendung des Worts "Beschuldigter" in Paragraph 37, Absatz eins, VStG, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages zwar einerseits erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig ist vergleiche VwGH 22.2.1989, 88/03/0150), andererseits aber das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sein muss. Endet das Strafverfahren schließlich mit einer Einstellung, so wird die Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz 4, VStG frei. Zu einer Substituierung der Strafe durch die Sicherheit kann es allein durch den Auftrag zum Erlag einer Sicherheit nicht kommen; erst mit dem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls und der dadurch bewirkten Eigentumsverschiebung wird nämlich endgültig in Vermögensrechte eingegriffen. Die Sicherheitsleistung erfüllt ihren Zweck gerade dann, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, während nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Fall einer Bestrafung ohnedies unmittelbar die Strafe vollstreckt werden kann; der Auferlegung einer Sicherheit bedarf es in diesem Stadium in der Regel nicht mehr. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210079.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.