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{'item': 'Ra 2019/21/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0097 RechtssatzMit dem FrÄG 2009 wurde der Abs. 1 des § 115 FrPolG 2005 - abgesehen von der nun geforderten Wissentlichkeit in Bezug auf die Erleichterung des unbefugten Aufenthalts - inhaltsgleich als (bloße) Verwaltungsübertretung in den § 120 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 aufgenommen. Der bisherige Abs. 2 des § 115 legcit. wurde - ebenfalls mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2010 - zu dessen Abs. 1; insoweit blieb es bei der Gerichtszuständigkeit. Aus den sich auf § 115 Abs. 1 FrPolG 2005 beziehenden Gesetzesmaterialien zu § 120 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 (ErläutRV 330 BlgNR
  2. GP 37) ergibt sich, dass von diesem Straftatbestand, nur Fälle erfasst werden sollten, in denen der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, den Fremden dem Zugriff der Behörden zu entziehen und dadurch entweder ein bestimmtes behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder eine "faktische behördliche angeordnete Maßnahme", wie etwa eine Abschiebung, hintanzuhalten. Nur dann wird mit dem "Verstecken" in einer Wohnung der Straftatbestand erfüllt. Da sich der nunmehrige Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 im Wesentlichen inhaltlich mit § 115 Abs. 1 FrPolG 2005 (in der Stammfassung) deckt, gelten die diesbezüglichen Ausführungen in den ErläutRV auch für die Nachfolgeregelung. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall zunächst zu kritisieren, dass im Spruch weder von der Behörde noch vom VwG eine Subsumtion dahin erfolgte, ob die Bestrafte den Vorsatz hatte, ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, oder den Vorsatz hatte, die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten. Für die der Bestraften zur Last gelegte Vollendung des Tatbestandes nach § 120 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 reichte es aber jedenfalls nicht aus, dass sie allenfalls den Vorsatz hatte, eine Abschiebung hintanzuhalten, für die es damals aber tatsächlich gar keinen durchsetzbaren Titel gab.Mit dem FrÄG 2009 wurde der Absatz eins, des Paragraph 115, FrPolG 2005 - abgesehen von der nun geforderten Wissentlichkeit in Bezug auf die Erleichterung des unbefugten Aufenthalts - inhaltsgleich als (bloße) Verwaltungsübertretung in den Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 aufgenommen. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 115, legcit. wurde - ebenfalls mit Wirksamkeit ab
  3. Jänner 2010 - zu dessen Absatz eins,; insoweit blieb es bei der Gerichtszuständigkeit. Aus den sich auf Paragraph 115, Absatz eins, FrPolG 2005 beziehenden Gesetzesmaterialien zu Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 (ErläutRV 330 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 37) ergibt sich, dass von diesem Straftatbestand, nur Fälle erfasst werden sollten, in denen der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, den Fremden dem Zugriff der Behörden zu entziehen und dadurch entweder ein bestimmtes behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder eine "faktische behördliche angeordnete Maßnahme", wie etwa eine Abschiebung, hintanzuhalten. Nur dann wird mit dem "Verstecken" in einer Wohnung der Straftatbestand erfüllt. Da sich der nunmehrige Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 im Wesentlichen inhaltlich mit Paragraph 115, Absatz eins, FrPolG 2005 (in der Stammfassung) deckt, gelten die diesbezüglichen Ausführungen in den ErläutRV auch für die Nachfolgeregelung. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall zunächst zu kritisieren, dass im Spruch weder von der Behörde noch vom VwG eine Subsumtion dahin erfolgte, ob die Bestrafte den Vorsatz hatte, ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, oder den Vorsatz hatte, die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten. Für die der Bestraften zur Last gelegte Vollendung des Tatbestandes nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 reichte es aber jedenfalls nicht aus, dass sie allenfalls den Vorsatz hatte, eine Abschiebung hintanzuhalten, für die es damals aber tatsächlich gar keinen durchsetzbaren Titel gab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210097.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.