RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0146 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/21/0025 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0150 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0151 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0152 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0153 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0175 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0183 B 22.08.2019 RechtssatzDie durch den rechtskräftigen, sodann gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition darf nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/11/0215). Belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden können nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" iSd § 68 Abs. 2 AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (vgl. VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen (vgl. VwGH 22.4.2002, 99/10/0144). Auch wenn von der Zulässigkeit der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim VwG anhängig ist, auszugehen ist (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029), so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern. Die dargestellte Rechtsprechung lässt sich daher sinngemäß auch auf Fälle, in denen das VwG den angefochtenen Bescheid wegen einer benachteiligenden Abänderung aufhebt, übertragen.Die durch den rechtskräftigen, sodann gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition darf nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden vergleiche VwGH 24.2.2005, 2004/11/0215). Belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden können nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird vergleiche VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 22.4.2002, 99/10/0144). Auch wenn von der Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim VwG anhängig ist, auszugehen ist vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029), so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern. Die dargestellte Rechtsprechung lässt sich daher sinngemäß auch auf Fälle, in denen das VwG den angefochtenen Bescheid wegen einer benachteiligenden Abänderung aufhebt, übertragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210146.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.