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{'item': 'Ra 2019/21/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0198 RechtssatzAn der Maßgeblichkeit des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ändert der Umstand nichts, dass das BFA für den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei - nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - (wieder) § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zu unterstellen. Denn der Fremde bleibt Asylwerber und ihm kommt vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).An der Maßgeblichkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ändert der Umstand nichts, dass das BFA für den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei - nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - (wieder) Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 zu unterstellen. Denn der Fremde bleibt Asylwerber und ihm kommt vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 entgegen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210198.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.